Dienstleistung

Bootsregistrierungen

Nach Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg müssen Wasserfahrzeuge mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Hierzu ist ein Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Kenn-Nr.) für Wasserfahrzeuge bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Ausgenommen hiervon sind:
      - Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, deren Länge weniger als 2,50 m beträgt

      - Segelsurfbretter, Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote und ähnliche Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

Wichtige Hinweise: Beim Wasser- und Schifffahrtsamt Konstanz ist zusätzlich die Hochrhein-Zulassung zu beantragen.

Der Inhaber der Bootsregistrierung ist verpflichtet, dem Landratsamt Lörrach jede Änderung (z.B. Verkauf, Namens- oder Adressänderung) unverzüglich mitzuteilen.

Zuständige Behörden sind jeweils die Landratsämter für die Rheinstrecke von der Landesgrenze bei Jestetten, Ortsteil Altenburg (km 50,24), bis zur Landesgrenze bei Lotstetten (km 63,14) und von der Landesgrenze bei Hohentengen (km 76,66) bis zur Straßenbrücke Rheinfelden (km 149,22) sowie auch für in diesem Bezirk wohnenden Schiffseigner oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder wenn das Fahrzeug in diesem Bereich seinen Standort hat.
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Team
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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Kenn-Nr.) für Wasserfahrzeuge
  • Rechnung oder Kaufvertrag
  • Konformitätserklärung (bei Sportbooten, die nach dem 15.06.1998 auf den Markt der EG/EWG gebracht worden sind)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich
          - schriftliche Vollmacht
          - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
Hinweis: Falls der Antragssteller noch minderjährig ist, ist der Antrag von den Eltern oder erziehungsberechtigten zum Zeichen der Einwilligung und der Übernahme der Verantwortung mit zu unterzeichnen.
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Rechtsgrundlage
  • § 11 der Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg
  • § 35 der Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg
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Zugehörigkeit zu