Dienstleistung
Registrierung eines Unternehmens
Registrierung von Lebensmittelunternehmen nach der VO (EG) Nr. 852/2004 ü
ber Lebensmittelhygiene.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen verpflichtet, ihre Betriebe der für die Überwachung zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Lebensmitteln (nicht: lebende Tiere und Pflanzen vor der Ernte) zusammenhängende Tätigkeiten ausüben.
Grundsätzlich greift die Behörde auf bereits bekannte Daten wie etwa Gewerbemeldungen zurück.
Das mit der Meldung verbundene Verfahren für Lebensmittelunternehmer wird im Folgenden näher erläutert.
Aktive Meldung durch den Lebensmittelunternehmer
1. Wer muss sich melden?
2. Wann muss gemeldet werden?
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
3. Welche Daten müssen gemeldet werden?
ber Lebensmittelhygiene.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen verpflichtet, ihre Betriebe der für die Überwachung zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Lebensmitteln (nicht: lebende Tiere und Pflanzen vor der Ernte) zusammenhängende Tätigkeiten ausüben.
Grundsätzlich greift die Behörde auf bereits bekannte Daten wie etwa Gewerbemeldungen zurück.
Das mit der Meldung verbundene Verfahren für Lebensmittelunternehmer wird im Folgenden näher erläutert.
Aktive Meldung durch den Lebensmittelunternehmer
1. Wer muss sich melden?
- neue, der Behörde noch nicht bekannte und/oder noch nicht erfasste Betriebe
- bereits erfasste Betriebe, sofern eine Aktualisierung der Daten notwendig ist.
2. Wann muss gemeldet werden?
- bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
- bei Schließung eines Lebensmittelunternehmens
- bei wesentlichen Änderungen, wie zum Beispiel:Änderung der Personen- oder Adressdaten des Lebensmittelunternehmers
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse des Betriebes
- Änderung der Betriebsart/Tätigkeit
- Änderung des Produktsortiments
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
3. Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggfs. weiterer Betriebsstätten
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, zum Beispiel Hofladen, Kindergarten)
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
- Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Lebensmittelhygiene: Meldung eines Betriebes nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004