Dienstleistung

Zucht und Handel mit Wirbeltieren

Sie möchten Wirbeltiere gewerbsmäßig züchten, halten oder möchten mit Wirbeltieren handeln?
 
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten oder
  • mit Wirbeltieren handeln.

Hinweis: Gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind in der Regel ein "Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde" sowie eine "Auskunft aus dem Gewerbezentralregister" notwendig.
  • die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht (Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden):
  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Kaninchen Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn
  • bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
  • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000,00 Euro jährlich zu erwarten ist.
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Verfahrensablauf
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubiserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt.
  • Nach Eingang des Antrags auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz prüft das Landratsamt Lörrach, Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Vollständigkeit und die Plausibilität des Antrags. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen bei dem Antragsteller angefordert.
  • Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Landratsamt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt). Werden bei einem Fachgespräch/Verbandsprüfung keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühestens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
  • Ein Amtstierarzt/-ärztin nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
  • Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
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Erforderliche Unterlagen
ein Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde sowie
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Beide Dokumente erhalten Sie in Ihrer Gemeinde.
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Zugehörigkeit zu