Dienstleistung

Tierschutzgesetz - Erlaubnis nach § 11

Für nachstehende Tätigkeiten ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich:
  • Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
  • Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
  • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung von Einrichtungen für derartige Ausbildungen
  • Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (siehe Dienstleistung: Tierausstellung, Tiermärkte, Tierbörsen)
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, vermitteln
  • Unterbringung von Tieren Dritter (siehe Dienstleistung: Tierpension)
  • Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren (siehe Dienstleistung: Zucht und Handel mit Wirbeltieren)
  • Handel mit Wirbeltieren (siehe Dienstleistung: Zucht und Handel mit Wirbeltieren)
  • Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (siehe Dienstleistung: Reit- und Fahrbetrieb)
  • Zurschaustellen von Tieren oder Zurverfügungstellen von Tieren zur Schaustellung
  • Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Ausbilden von Hunden Dritter oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (siehe Dienstleistung: Hundeschule/Hundetrainer)
Das Tierschutzgesetz setzt bestimmte Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorbehalt. Grundsätzlich gilt, dass diese Erlaubnisse Präventiverlaubnisse sind und erst mit der Tätigkeit begonnen werden darf, wenn von behördlicher Seite die Erlaubnis erteilt wurde.

Neben der Erfüllung der räumlichen und sachlichen Anforderungen stehen für die meisten Tätigkeiten die Anforderungen an die verantwortliche Person im Vordergrund. Diese muss zuverlässig sein sowie ausreichende fachliche Kenntnisse und Erfahrung besitzen.

Hierbei kann die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeführt werden (z.B. Reitbetrieb, Zirkus) oder im Rahmen eines öffentlichen Interesses (z.B. Tierheim, Zoo) stattfinden.

Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Wird eine Tätigkeit beabsichtigt, ist ein Antrag zu stellen
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Formular & Online-Prozess
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Zugehörigkeit zu