Dienstleistung

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a und 21 a Umsatzsteuergesetz

Selbständige Privatmusikerzieher und Musiklehrer sowie Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn Sie die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllen.

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die untere Verwaltungsbehörde. Dies sind das Landratsamt und die großen Kreisstädte. Sofern Sie in Lörrach, Weil am Rhein oder Rheinfelden wohnen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung. Für die anderen Städte und Gemeinden im Landkreis Lörrach ist das Landratsamt zuständig.

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Mitarbeiter
  • Sachbearbeitung Gebühren & Jahresabschluss, Stellvertretende Fachbereichsleitung Finanzwesen, Stellvertretende Sachgebietsleitung Finanzenwesen
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Formulare & Online-Prozesse
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Erforderliche Unterlagen

Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich

Merkblatt Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a und 21 a (PDF)

Selbständige Musiklehrer

Antragsformular

Musikschulen

Antragsformular

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Kosten/Leistung

Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich

in der Regel keine Kosten

Selbständige Musiklehrer und Musikschulen

Gebührenziffer 11.22.01.01

nach der Verordnung des Landratsamtes Lörrach über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde, als untere Aufnahmebehörde und als untere Eingliederungsbehörde (Gebührenverordnung)

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Rechtsgrundlage

§ 4 Nr. 20 a und § 4 Nr. 21 a des Umsatzsteuergesetzes

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Satzung
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Zugehörigkeit zu