Dienstleistung

Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland - Einfuhr

Sie wollen ein, aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug zulassen.

Ein Wunschkennzeichen können Sie im Internet vorab reservieren.

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Teams
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben.
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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich
    - schriftliche Vollmacht
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    - aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder
       Vereinsregisterauszug
    - Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Bei Nicht-EU-Bürgern ist die Benennung einer empfangsbevollmächtigten Person notwendig
  • ausländische Zulassungspapiere
  • Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug aktuell noch zugelassen ist)
  • ggf. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)
  • Umsatzsteuererklärung
    Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
    - die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurück liegt und
    - die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
    (War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen.)
  • wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören:
    zusätzlich
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze
    - bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über eine Hauptuntersuchung
    - bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat)

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese vorab telefonisch anfordern.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

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Weitere Hinweise

Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Mit dem Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.09.2023 wurden die Zulassungsvoraussetzungen für Personen aus dem EU-Ausland angepasst. Fahrzeuge können zukünftig auf EU-Bürger mit einer gültigen Anschrift aus dem EU-Ausland in Deutschland zugelassen werden, sofern sich der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland befindet. Entsprechende Nachweise über den Standort des Fahrzeugs sowie die ausländische Anschrift müssen für die Zulassung erbracht werden. Ob die vorgelegten Dokumente akzeptiert werden können, liegt im Ermessen der Zulassungsstelle.

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Infomaterial
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