Dienstleistung

Landschaftspflegerichtlinie (LPR) - Fördermöglichkeiten

Die Landschaftspflegerichtlinie ist Grundlage für Zuwendungen und Ausgaben der Landeshaushaltsordnung zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.

Landschaftliche Vielfalt ist das Markenzeichen baden-württembergischer Kulturlandschaften. Doch Landschaft ist nichts Statisches, sie unterliegt einem stetigen Wandel. Unsere Kulturlandschaft, wie wir sie heute kennen, ist kaum noch als Naturlandschaft zu bezeichnen, sondern sie ist das Ergebnis jahrhundertlanger, vor allem land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Pflege. Ein dynamischer Prozess, in dem - abhängig von den jeweiligen sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen einer Region - alle Entwicklungsrichtungen möglich sind.

Ziel der Landschaftspflege ist deshalb die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft. Darüber hinaus zielt sie auf den Erhalt wertvoller Lebensräume für unzählige Tier- und Pflanzenarten ab. Dabei steht die Sicherung und Entwicklung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen im Vordergrund.

In Baden-Württemberg kann Landschaftspflege über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) mit einer Vielzahl von Maßnahmen gefördert werden.

Sie greift immer dann, wenn besondere Ansprüche zur Erhaltung der Kulturlandschaft und des Naturschutzes berücksichtigt werden müssen. Sie basiert auf einem einzelvertraglichen Regelungswerk (weitgehend Vertrags- anstelle Antragsverfahren), bei dem nicht nur Landwirte und sonstige Personen des Privatrechts sondern auch Verbände, Vereine und Kommunen berücksichtigt werden können. Mit ihren spezifischen Regelungen werden sowohl bewirtschaftete als auch unbewirtschaftete Flächen in die Förderung miteinbezogen. Darüber beinhaltet die LPR weitere Fördertatbestände wie Investitions- und konzeptionelle Maßnahmen sowie den Grunderwerb. Die LPR ist ein zentrales Förderinstrument sowohl zur Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 als auch der PLENUM-Konzeption.

Im Einzelnen dargestellt:

Vertragsnaturschutz durch

  • Einschränken der Bewirtschaftungsintensität,
  • Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer bestimmten Bewirtschaftung,
  • Wiedereinrichten (Erstpflege) einer aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallenen Fläche mit anschließender Bewirtschaftung

Landschaftspflegeprogramm durch

  • Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege
  • Grunderwerb
  • Investitionen
  • Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Downloads:

Antrag auf Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie für Naturschutzgruppen, Gemeinden, Privatpersonen

Umgang mit Landschaftspflegematerial_Merkblatt (pdf)
 
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landschaftserhaltungsverband (LEV)

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