Dienstleistung
Schornsteinfeger beauftragen
Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können bzw. müssen Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Hinweis: Für folgende hoheitliche Aufgaben ist weiterhin der Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin zuständig:
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau: Innerhalb von sieben Jahren ist diese durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin persönlich durchzuführen.
- Führung des Kehrbuches
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Schornsteinfegerwesen, Klimaschutz
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
- Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
- Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Hinweis: Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Sie müssen einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Sie können sich für den Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden.
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
- auf den Internetseiten des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
- bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer Bezirksschornsteinfegerin
- beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -
- bei der zuständigen Stelle.
Feuerstättenbescheid
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung, bei dem das Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.
- nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
- hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes 2009 - KÜO)
- Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung des Bundes 2011 (KÜO)
- Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung des Bundes 2013 (KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
- § 26 b Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers)