Dienstleistung

Beschädigtes oder fehlendes Straßenschild melden

Melden Sie dem Fachbereich Straßen beschädigte Straßenausstattung (z.B. Straßenschilder oder Schutzplanken). Sie tragen damit aktiv zur Verkehrssicherheit bei. Beschädigte, umgeknickte oder fehlende Straßenschilder können schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben.
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Teams
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zuständige Stelle

Je nach Straßenklasse sind unterschiedliche Behörden für die Behebung von Straßenschäden verantwortlich:

  • auf Autobahnen: die Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes
  • auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb der Ortschaften: das jeweilige Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis
  • auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten hängt es von der Einwohnerzahl und der betroffenen Straße ab: Bei Bundesstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 80.000 zuständig, bei Landes- und Kreisstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 30.000 zuständig, sonst das Landratsamt.
  • auf allen anderen Straßen innerhalb der Ortschaften, z.B. in Wohn- und Gewerbegebieten, ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
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Bezugsort

Geben Sie den Ort ein, in dessen Nähe Sie die Beschädigung entdeckt haben.

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Voraussetzungen

Keine.

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Verfahrensablauf
Geben Sie bei der Schadensmeldung möglichst an:

Bezeichnung der Straße (z.B. B317, L139, K6301, etc.)
den Straßenabschnitt (z.B. zwischen Ausfahrt A-Stadt und B-Dorf) mit Angabe der Fahrtrichtung und möglichst genauer Ortsangabe
die Art der Beschädigung
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Erforderliche Unterlagen

Unterlagen sind nur dann erforderlich, wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben sollten. Welche Unterlagen benötigt werden, ist dann im Einzelfall zu bestimmen.

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Frist/Dauer
  • Meldung von Schäden an der Straßenausstattung: möglichst sofort
  • Selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
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Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Art des Schadens

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Kosten/Leistung
  • bei Meldung von Schäden: keine
  • bei Verursachung von Schäden: Haftung der verursachenden Person
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Rechtsbehelf

Entfällt.

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Sonstiges

Keine.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu