Dienstleistung

Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen, wenn Sie sonst keine vorrangigen Ansprüche besitzen.

Hinweis: Sind Sie oder Mitglieder in Ihrer Familiengemeinschaft aber erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
    Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
    (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    (wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen)
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen
    (z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung)
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
    (z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge)
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Auf diesen individuell ermittelten Bedarf wird das tatsächlich vorhandene ( bereite) Einkommen angerechnet, zum Beispiel:

  • erhaltene Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Ist das anrechenbare Einkommen dann geringer als der festgestellte Bedarf, erhalten Sie die Differenz als aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Hinweis: Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben 100 Euro als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge anrechnungsfrei, darüber hinausgehende Beträge noch um weitere 30 von Hundert. Der Freibetrag aus einer zusätzlichen Altersvorsorge darf aber insgesamt einen Betrag in Höhe von 50 von Hundert des gesetzlichen Regelbedarfs nicht übersteigen.  Ferner gelten bestimmte Vermögenswerte als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge ( 5.000 Euro, bzw. 10.000 € bei Ehepaaren) oder eine angemessene und selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein vglb. kleineres Hausgrundstück.

Sie können auch einmalige Leistungen erhalten, wenn Sie Ihren laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht alleine finanzieren können. Bei einem einmaligen Bedarf kann aber das Einkommen von mehreren Monaten betrachtet, bzw. herangezogen werden.

Hinweis: Leistungen für vergangene Zeiträume sind grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso können Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht als Bedarf  berücksichtigt werden. Unterhalt von Kindern bzw. Eltern wird nur in Fällen laufender Unterstützung und nur bei einem Jahreseinkommen eines Kindes oder eines Elternteils von über 100.000 Euro geprüft und ggfs. danach geltend gemacht.

Telefonische Informationen und Beratungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie zu den Öffnungszeiten nur unter der Telefonnummer 07621 410-5115

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

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Verfahrensablauf

Sie können bei Ihrem zuständigen Bürgermeisteramt einen schriftlichen Antrag auf "Gewährung von Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen dorthin und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus. Personen aus Lörrach können sich direkt an das Landratsamt wenden.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, erhalten Sie die Hilfe kostenfrei am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Wenn Sie überschuldet sind oder mit Pfändungen rechnen müssen, sollten Sie prüfen, ob für Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Betracht kommen könnte. Dies würde sicherstellen, dass auch Sozialhilfezahlungen vor einem Pfändungszugriff geschützt wären. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut.

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Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • § 8 (Leistungen)
  • § 19 (Leistungsberechtigte)
  • §§ 27 - 40 (Hilfe zum Lebensunterhalt)
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Weitere Hinweise

Stellen Sie einen Online-Antrag schnell und sicher über service-bw.

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Zugehörigkeit zu