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Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:

Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Post
  • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
  • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
  • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
    • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
    • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
      • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
      • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
  • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

Des Weiteren untersagt das FTG

  • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
    Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an folgenden Tagen verboten:
    • Allerheiligen
    • Buß- und Bettag
    • Volkstrauertag
    • Totengedenktag
    • 24. Dezember von 3 bis 24 Uhr
    • Gründonnerstag
    • Karfreitag
    • Karsamstag
    • erster Weihnachtstag

Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit Herrn Joachim Hildebrand in Verbindung.

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zuständige Stelle
  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
  • für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Stadt oder Gemeinde an, für deren Bezirk Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

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Voraussetzungen

Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

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Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie im Sachgebiet Kreispolizei beantragen.
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Erforderliche Unterlagen

keine

Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

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Frist/Dauer

keine

Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

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Kosten/Leistung
Es können Gebühren nach der Gebührenordnung des Landkreis Lörrach anfallen.
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Rechtsbehelf

Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu