Dienstleistung

Eingriffsregelung & Ökokonten

Naturschutzrechtliches Ökokonto

Bauleitplanung

Die Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung ist ein Instrument des Naturschutzrechts, das mit seinem allgemeinen Verschlechterungsverbot auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten soll. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulassung von Eingriffen soll sie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensieren. Dadurch sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nachhaltig gesichert werden.    
         
Die rechtliche Weiterentwicklung dieses Instrumentes hat dazu geführt, dass heute zwei Varianten der Eingriffsregelung unterschieden werden müssen:

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und naturschutzrechtliches Ökokonto

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 BNatSchG) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Gemäß § 16 BNatSchG können seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch gezielt bevorratet werden. Die Ökokonto-Verordnung regelt die Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen anrechnen zu können. Mit Hilfe des Instruments Ökokonto können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden. Vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) bedürfen der behördlichen Zustimmung (§ 3 Abs. 1 ÖKVO). Mit der Zustimmung wird grundsätzlich anerkannt, dass die Maßnahmen später als Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden können (im Unterschied zu sonstigen freiwilligen oder auf Grund einer Rechtspflicht vorgenommenen Aufwertungen). Der Antrag auf Zustimmung setzt die Verwendung eines landeseinheitlichen elektronischen Vordrucks voraus, der im Internet zur Verfügung gestellt wird.

Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung und bauplanerisches Ökokonto

Die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) sowie für Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit in diesen Eingriffe geplant werden (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Sie gilt nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB. Im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird sie bereits auf der Planungsebene und nicht erst bei der Zulassung konkreter Bauvorhaben durchgeführt. Entsprechende Beschlüsse zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. die Ausweisung dafür vorgesehener Flächen werden im Bebauungsplan umgesetzt. Gesetzliche Bestimmungen für diesen Typ von Eingriffsregelung enthält das Baugesetzbuch (BauGB). Bei Vorhaben im Innenbereich ohne gültigen Bebauungsplan ist die Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Auch in der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung besteht die Möglichkeit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (§ 135a Abs. 2 S. 2 BauGB). Mit Flächenpools und Ökokonten  können die Kommunen nunmehr eine Flächenbevorratung oder Flächenaufwertung vor dem Eingriff und an anderer Stelle vornehmen.  Die Führung ist freiwillig und erfolgt durch die Kommune.

Unterscheidung der Ökokonten

 Kommunales Ökokonto Naturschutzrechtliches Ökokonto
Gemeinde führt das Ökokonto Untere Naturschutzbehörde führt das Ökokonto
Gemeinde entscheidet über die Durchführung und Abbuchung der Maßnahmen Untere Naturschutzbehörde erteilt Zustimmungsbescheid
Die Art der Verfahrensführung basiert auf den Empfehlungen der LUBW Die Verfahrensführung ist durch die Ökokontoverordnung festgelegt
Die Gemeinde entscheidet über die Auswahl des Bewertungsverfahrens Das Bewertungsverfahren ist verbindlich in der ÖKVO festgelegt
Die Ersatzmaßnahme sollte, muss aber nicht in derselben Großlandschaft sein Die Ökokontomaßnahme muss in demselben Naturraum sein
Die Refinanzierung erfolgt auf Basis der entstandenen Kosten Der Preis für den Kauf einer Ökokontomaßnahme ist frei verhandelbar
BauGB lässt keine Verzinsung zu Verzinsung von 3% p.a. für maximal 10 Jahre (ohne Zinseszins)
Rechtsgrundlage ist § 135 a Abs. 2 S.2 BauGB Rechtsgrundlage ist § 16 BNatSchG, § 22 NatSchG, ÖKVO und KompVzVO
Geltungsbereich: Bauleitpläne, Ergänzungssatzungen Geltungsbereich: Außenbereichsvorhaben, Zulassungspflichtige Vorhaben im Außenbereich
Breiteres Spektrum der Ökokontomaßnahmen; auch Maßnahmen im Wald außerhalb von Waldschutzgebieten und Aufwertungen für das Landschaftsbild Das Maßnahmenspektrum ist abschließend in der ÖKVO definiert und auf bestimmte Wirkungsbereiche festgelegt
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