Dienstleistung

Landschaftspflegerichtlinie (LPR) - Fördermöglichkeiten

Die Landschaftspflegerichtlinie ist Grundlage für Zuwendungen und Ausgaben der Landeshaushaltsordnung zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.

Landschaftliche Vielfalt ist das Markenzeichen baden-württembergischer Kulturlandschaften. Doch Landschaft ist nichts Statisches, sie unterliegt einem stetigen Wandel. Unsere Kulturlandschaft, wie wir sie heute kennen, ist kaum noch als Naturlandschaft zu bezeichnen, sondern sie ist das Ergebnis jahrhundertlanger, vor allem land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Pflege. Ein dynamischer Prozess, in dem - abhängig von den jeweiligen sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen einer Region - alle Entwicklungsrichtungen möglich sind.

Ziel der Landschaftspflege ist deshalb die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft. Darüber hinaus zielt sie auf den Erhalt wertvoller Lebensräume für unzählige Tier- und Pflanzenarten ab. Dabei steht die Sicherung und Entwicklung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen im Vordergrund.

In Baden-Württemberg kann Landschaftspflege über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) mit einer Vielzahl von Maßnahmen gefördert werden.

Sie greift immer dann, wenn besondere Ansprüche zur Erhaltung der Kulturlandschaft und des Naturschutzes berücksichtigt werden müssen. Sie basiert auf einem einzelvertraglichen Regelungswerk (weitgehend Vertrags- anstelle Antragsverfahren), bei dem nicht nur Landwirte und sonstige Personen des Privatrechts sondern auch Verbände, Vereine und Kommunen berücksichtigt werden können. Mit ihren spezifischen Regelungen werden sowohl bewirtschaftete als auch unbewirtschaftete Flächen in die Förderung miteinbezogen. Darüber beinhaltet die LPR weitere Fördertatbestände wie Investitions- und konzeptionelle Maßnahmen sowie den Grunderwerb. Die LPR ist ein zentrales Förderinstrument sowohl zur Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 als auch der PLENUM-Konzeption.

Im Einzelnen dargestellt:

Vertragsnaturschutz durch

  • Einschränken der Bewirtschaftungsintensität,
  • Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer bestimmten Bewirtschaftung,
  • Wiedereinrichten (Erstpflege) einer aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallenen Fläche mit anschließender Bewirtschaftung

Landschaftspflegeprogramm durch

  • Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege
  • Grunderwerb
  • Investitionen
  • Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege



Neue Förderperiode der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ab 2023

Zum 01.01.2023 startet die neue EU-Förderperiode, bei welcher es zu einer Erhöhung der Flächensätze nach LPR Anhang 1A kommt (siehe Merkblatt). Die Anpassung Ihrer noch laufenden Verträge  an die neuen Flächensätze erfolgt automatisch, sodass Sie hier nicht tätig werden müssen.
Die bestehenden Verpflichtungen gelten unverändert fort. Insbesondere ist die Auszahlung weiterhin über den Gemeinsamen Antrag in FIONA jährlich zu beantragen.
Insgesamt ergeben sich durch die höheren LPR-Standardsätze und die Kombination mit Öko-Regelungen attraktive Förderbeträge. Insbesondere die Kombination von LPR-Verträgen und ÖR 5 (Kennartenreiches Dauergrünland) sollte jede LPR-Vertragsnehmerin bzw. jeder LPR-Vertragsnehmer prüfen.

Hinweis: beachten Sie hierzu das Merkblatt zur neuen Landschaftspflegerichtlinie ab 2023 (siehe Download)

LPR A-Verträge zukünftig im Antragsverfahren
Für neue Verpflichtungen nach LPR Teil A (LPR-Verträge) ist ab 2023 nicht mehr ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern ein Antrag mit Bewilligungsbescheid die formale rechtliche Basis. Die LPR-Verpflichtungen werden aber weiterhin wie bisher zwischen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) bzw. der Unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) mit Unterstützung durch den Landschaftserhaltungsverband (LEV) und den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vereinbart, bevor eine Beantragung über FIONA im Gemeinsamen Antrag erfolgt.

Antragstellung auf Auszahlung
Es ist zwingend erforderlich die Auszahlung der LPR-Verpflichtungen über FIONA jährlich zu beantragen. Eine Nichtbeantragung gilt als Kündigung der Verpflichtung und hat gegebenenfalls Rückforderungen zur Folge.
Setzen Sie das Antragskreuz auf der LPR Antragsmaske (L01). Erfassen Sie grafisch die LPR-Flächen im FIONA GIS und beantragen Sie im Flächenverzeichnis auf jeder LPR-Fläche die LPR-Auszahlung mittels „Häkchen“ im Feld LPR.

Beantragung LPR Teil A in FIONA
Die konkrete Beantragung der LPR-Fläche ist im FIONA-Flächenverzeichnis durch Setzen eines Häkchens beim Feld „LPR“ in der Schlagbearbeitungsmaske des jeweiligen Schlags/Teilschlags vorzunehmen. Zumeist ist diese LPR-Beantragung per „Häkchen“ schon vorbelegt. Diese Vorbelegung ist von Ihnen zu überprüfen und bei Bedarf zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

Achtung: wenn eine (neue) LPR-Verpflichtung noch nicht in FIONA vorliegt, ist auch der geplante LPR-Schlag/Teilschlag manuell für die LPR Auszahlung per LPR-Häkchen zu kennzeichnen.
Achten Sie auch auf die Hinweismeldungen im FIONA Fehlerprotokoll.

Meldung über höhere Gewalt
Können LPR-A-Verpflichtungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. witterungsbedingt) nicht durchgeführt werden, ist dies umgehend zu melden.
Siehe auch hierzu unter Downloads die GA Erläuterung im Bereich der LPR.


Downloads:

Merkblatt zur neuen Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ab 2023 (pdf)

Erläuterungen und Ausfüllhinweise - Landschaftspflegerichtlinie Teil A im Gemeinsamen Antrag

Umgang mit Landschaftspflegematerial_Merkblatt (pdf)

 
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landschaftserhaltungsverband (LEV)

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