Dienstleistung

Umgangsrecht, Beratung bei der Ausübung

Die Trennung der Eltern bedeutet für das Kind einen wesentlichen Einschnitt in die bisherige Lebensgestaltung. Die damit verbundenen Veränderungen stellen das Kind vor große Herausforderungen.

Die Weiterführung der vertrauten Beziehungen zu den Eltern, Geschwistern, Großeltern und anderen nahestehenden Personen ist dabei für das Kind von sehr großer Bedeutung, um die entstandene Veränderung bewältigen zu können.

Im Falle, dass  die Erwachsenen in der Frage der Ausgestaltung der Besuchskontakte keine Lösung finden, haben Kinder und Eltern Anspruch auf eine Beratung durch das Jugendamt zur Regelung der Besuchskontakte. Im Vordergrund steht dabei das Wohl des Kindes. Wenn das Kind geschützt werden muss, kann das Jugendamt begleitete Besuchskontakte einrichten.
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Teams
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Rechtsgrundlage
§ 18 SGB Abs. 3 VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung  des Umgangsrechts

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
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Infomaterial
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Zugehörigkeit zu