Dienstleistung

Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)

In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht. Die Angehörigen der verstorbenen Person müssen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) für die Bestattung sorgen. Davon losgelöst ist die Frage zu untersuchen, wer die Kosten einer Bestattung endgültig zu tragen hat. Entstandene Kosten haben im Allgemeinen die Erben der verstorbenen Person oder auch deren unterhaltspflichtigen Angehörigen zu tragen.

Sofern Sie zu diesen Personen gehören, die auch die Bestattung finanzieren müssen, kann das Sozialamt abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen (bei Verheirateten ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners heranzuziehen) prüfen, ob Ihnen für die Bestattungskosten eine Beihilfe oder ein Zuschuss gewährt werden kann. Sofern Ihr Einkommen jedoch einen bestimmten Betrag übersteigt, kann Ihnen das Sozialamt zumuten, die erforderlichen Aufwendungen für die Bestattung auch durch eine Ratenzahlung oder Aufnahme eines überschaubaren Kleinkredits selbst zu tragen.

Für die einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten begleicht das Sozialamt nicht.

Üblicherweise bezahlt das Sozialamt einen einfachen Sarg sowie ein Holzkreuz. Es entscheidet im Einzelfall über weitere Kosten, z.B. für

  • die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen
  • die angemessenen Kosten des Bestatters und des Grabplatzes für ein Einzelgrab
  • eine Grabplatte
  • Im Falle einer Feuerbestattung eine normale Urne (keine Schmuckurne)

Telefonische Informationen und Beratungen zur Grundsicherung erhalten Sie zu den Öffnungszeiten nur unter der Telefonnummer 07621 410-5115

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie bis zum Tod Sozialhilfe bezogen hat
  • wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
  • Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
  • Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.

Berücksichtigt werden nur die Kosten für ein ortsüblich einfaches, aber würdiges Begräbnis oder für eine solche Feuerbestattung. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg oder eine Urne, ein Leichenhaus und Grabgebühren sowie Kosten für das Anlegen des Grabes.

Nicht berücksichtigt werden unter anderem Kosten für die laufende Grabpflege und für Trauerkleidung.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich über Ihr zuständiges Bürgermeisteramt beantragen.
Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zu Ihrem Bürgermeisteramt gehen. Dort können Sie sich beraten lassen und den Antrag ausfüllen. Personen aus Lörrach wenden sich direkt an das Landratsamt.

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Erforderliche Unterlagen

Nachweise der verstorbenen Person:

  • Sterbeurkunde
  • Bestattungsvorsorgevertrag
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
    • lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • Sparbücher
    • Geldanlagen
    • Wohneigentum
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
    • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
    • Bausparguthaben und Ähnliches
  • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
    • Ehefrau oder Ehemann
    • Kinder
    • Eltern
    • Geschwister
    • Enkelkinder
    • Großeltern
    • Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
    • eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
    • sonstige Erbinnen und Erben

Nachweise der antragstellenden Person:

  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
  • falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
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Frist/Dauer

Sie können den Antrag bei uns auch noch nach der Bestattung stellen. Sollte aber die Gelegenheit  bestehen,  uns vor der Bestattung zu kontaktieren, wäre es von Vorteil, wenn die Kosten für eine erforderliche Bestattung vor der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens  mit uns besprochen werden, insbesondere auch, ob Sie zur endgültigen Tragung dieser Aufwendungen in Betracht kommen. 

Berücksichtigt werden kann stets nur das untere Preissegment, sowie bei der Begräbnisstätte stets nur der Aufwand für ein normales Einzelgrab.

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu