Dienstleistung

Kennzeichenschilder - Diebstahl oder Verlust melden

Ihnen wurde ein oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges gestohlen?

Sie haben ein oder beide Kennzeichenschilder verloren?

Dann ist der Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder zu melden und ein neues Kennzeichen zu beantragen.

Das bisherige Kennzeichen wird daraufhin für 10 Jahre gesperrt. So kann man Sie nicht dafür verantwortlich machen, wenn eine andere Person mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begeht.

Achtung: Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

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Teams
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Voraussetzungen

Bei Diebstahl:

  • Es ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Lassen Sie sich hierüber eine kurze schriftliche Bestätigung ausstellen.

Bei Verlust:

  • Es ist gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde der Verlust zu melden. Hierfür ist eine Abnahme einer eidesstattliche Versicherung erforderlich.

Die Ausstellung der neuen Kennzeichenschilder ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde persönlich zu beantragen. Sollte nur ein Kennzeichenschild verloren oder gestohlen worden sein, ist das verbliebene Kennzeichen vorzulegen.

Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Ein Wunschkennzeichen können Sie im Internet vorab reservieren.

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Erforderliche Unterlagen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • bei Diebstahl:
    schriftliche Bestätigung der Diebstahlanzeige der Polizei
  • bei Verlust:
    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • wenn nur ein Kennzeichenschild verloren oder gestohlen wurde: das verbliebene Kennzeichenschild

Sollten die Kennzeichenschilder durch eine andere Person als den Halter bzw. Eigentümer verloren gegangen sein, ist es erforderlich, dass die Person die für den Verlust verantwortlich ist, zur eidesstattlichen Versicherung vorspricht. Sollte die betreffende Person nicht mit dem Halter vorsprechen, ist eine schriftliche Vollmacht des Halters vorzulegen.

In dieser Vollmacht muss der Halter Folgendes bestätigen:

Die vorsprechende Person:

  • hat mich über den Verlust in Kenntnis gesetzt.
  • ist für den Verlust verantwortlich.
  • darf die eidesstattliche Versicherung abgeben,
  • die Umkennzeichnung beantragen und
  • die Fahrzeugpapiere und die amtlichen Kennzeichen in Empfang nehmen.

Sollten Sie aufgrund einer Fahrzeugfinanzierung oder eines Fahrzeugleasings nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II sein, ist diese bei Ihrer Finanzierungs- oder Leasingbank zu beantragen, sodass diese per Post an die Zulassungsstelle gesandt wird.

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Infomaterial
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