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Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Es ist anzuwenden auf Gebäude und deren Anlagen, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes (GEG) ist grundsätzlich der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich.

Die Erfüllung der Vorschriften des GEG sind anhand der sogenannten Erfüllungserklärung bei der unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der baulichen Maßnahme bzw. nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.

Tipp: Weitere Informationen und Muster der Erfüllungserklärung finden Sie unter um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-energien-waermegesetz-bund/

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

  • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
  • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
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Verfahrensablauf

Die Erfüllungserklärungen sind per E-Mail bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen (baurecht-digital(at)loerrach-landkreis.de).

Bei Anträgen, die bereits über die digitale Plattform abgewickelt werden, können die Erfüllungserklärungen direkt durch den Planverfasser hochgeladen werden.

Muster der Erfüllungserklärungen für die Nachweisführung können auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg heruntergeladen werden.

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Frist/Dauer

Die Erfüllungserklärung ist unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes bei der unteren Baurechtsbehörde digital vorzulegen.

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Gesetzesgrundlage GEG

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Zugehörigkeit zu