Einschulungsuntersuchung (ESU)
Die Einschulungsuntersuchung ist eine gesetzliche Pflichtuntersuchung für alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden. Mit der schrittweisen Vorverlegung des Einschulungstichtages verschiebt sich der Zeitpunkt der Schulpflichtigkeit.
Einschulungsstichtag:
Ab dem Schuljahr 2022/2023 und für alle folgenden Jahre gilt der 30. Juni als Stichtag für die Schulpflichtigkeit. Somit sind alle Kinder, die spätestens zu diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt sind, schulpflichtig. Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag und bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, können ebenfalls zur Schule angemeldet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Untersuchungsheft für Kinder (gelbes U-Heft)
- Impfausweis (Impfbuch)
- ausgefüllter Elternfragebogen (freiwillig)
- falls vorhanden: wichtige Arztberichte
Hinweis: Die Vorlage des Impfbuchs und des Nachweises über die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) ist verpflichtend.
Wie wird die Einschulungsuntersuchung durchgeführt?
Die Einschulungsuntersuchung erfolgt in zwei Schritten.
Schritt 1:
Ziel der Basisuntersuchung ist, einen Förderbedarf bei Kindern rechtzeitig zu erkennen.
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Schuljahres 4 Jahre alt sind, werden 23-12 Monate vor der termingerechten Einschulung (= im vorletzten Kindergartenjahr) von einer sozialmedizinischen Assistentin des Gesundheitsamts untersucht. Hierzu gehören die Überprüfung des Seh- und Hörvermögens, das Dokumentieren von Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen, Gewicht und Körpergröße und ein Screening zur Sprach- und Schreibentwicklung sowie zur motorischen Entwicklung. Die Untersuchung findet in der Regel in der Kindertageseinrichtung statt, die Sorgeberechtigten können bei der Untersuchung anwesend sein.
Bei Bedarf werden die Kinder zusätzlich zu einer schulärztlichen Untersuchung in der Regel in das Gesundheitsamt eingeladen. Im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung kann z.B. ein Sprachstandtest (SET-K 3-5) durchgeführt werden. Bei der schulärztlichen Untersuchung ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten erforderlich.
Nach der Untersuchung erhalten Sie einen Befundbogen mit Durchschlägen für Ihren Kinder-/bzw. Hausarzt und für die Kindertagesstätte.
Bei Auffälligkeiten erhalten die Sorgeberechtigten eine Empfehlung für eine Förderung des Kindes im häuslichen Bereich und/oder im Kindergarten bzw. zur Vorstellung beim Arzt.
Verfahrensablauf Schritt 1:
Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt per Post oder über die Kindertageseinrichtung. Haben Sie 15 Monate vor der termingerechten Einschulung noch keine Einladung erhalten, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes.
Zusammen mit der Einladung erhalten Sie eine Einverständniserklärung und einen Fragebogen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig. Er soll bei der Einschätzung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes, der Bewertung der Untersuchungsergebnisse und bei der Elternberatung helfen. Auch die Erziehungskraft erhält einen Fragebogen zu der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes, dessen Auswertung nur mit Ihrer Zustimmung erfolgt.
Schritt 2:
Für die schulärztliche Untersuchung in Schritt 2 werden Kinder bei spezifischen Fragen oder Auffälligkeiten von der zuständigen Grundschule angemeldet. Sie findet in der Regel 3-9 Monate vor der termingerechten Einschulung im Gesundheitsamt statt. In Schritt 2 stehen die Fragen von gesundheitlichen Einschränkungen oder der Schulfähigkeit aus schulärztlicher Sicht im Mittelpunkt.
Nach der Untersuchung erhalten Sie einen Befundbogen mit Durchschlägen für Ihren Kinder-/bzw. Hausarzt und für die Grundschule.
Hinweis: Über Fragen zur Einschulung, wie z.B. vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung, entscheidet die zuständige Grundschule.
Anmeldung zu Schritt 2:
Die Anmeldung zu Schritt 2 erfolgt durch die zuständige Grundschule per Post oder Fax direkt beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamts.
Anmeldefrist: 10. Januar.
Erforderliche Anmeldeunterlagen für Schritt 2, die von der Grundschule eingereicht werden müssen:
-
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Sachgebietsleitung Gesundheitsförderung, Kinder- & Jugendgesundheitsdienst, Schulärztliche Untersuchungen, Schulamtsärztliche Untersuchungen
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Schulärztliche Untersuchungen
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Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Schulärztliche Untersuchungen, Stellvertretende Sachgebietsleitung
-
Kinder- & Jugendgesundheitsdienst
die untere Gesundheitsbehörde, in deren Stadt- oder Landkreis Ihr Kind wohnt
Untere Gesundheitsbehörde ist
- in den Landkreisen: das Landratsamt, Gesundheitsamt
- in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn: die Stadtverwaltung, Gesundheitsamt
Hinweis: Besucht Ihr Kind eine Tageseinrichtung außerhalb Ihres Landkreises, findet die Einschulungsuntersuchung dort statt. Nach Abschluss der Untersuchungen werden die Unterlagen an die zuständige Gesundheitsbehörde im Landratsamt Ihres Wohnortes auf deren Anforderung übergeben.
kein
- Weitere Informationen zur Einschulungsuntersuchung finden Sie auch in unserem Flyer und im Elternratgeber.
- Hier finden Sie Tipps für einen gelungenen Schulstart
- § 91 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Schulgesundheitspflege)
- Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung)
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung und der Jugendzahnpflege (VWV ESU und Jugendzahnpflege)
- Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung vom 18. Dezember 2008
- § 8 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Schulgesundheitspflege)
- § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes)
- Wegweiser für Menschen mit Behinderung