Entschädigung bei Quarantäneanordnung oder Schul- und Kitaschließungen
Zuständigkeiten nach §§ ff 56 des Infektionsschutzgesetzes:
Entschädigungsanträge werden über das Regierungspräsidium abgewickelt.
Umfassende und aktuelle Informationen für Unternehmen zu wirtschaftlichen Hilfen und über die Auswirkungen der Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Wirtschaftsregion Südwest GmbH.