CORONA-VIRUS: Informationen für Erkrankte, Kontaktpersonen und Verdachtsfälle
Das neuartige Corona-Virus mit dem offiziellen Namen “SARS-CoV-2“ wird von Mensch zu Mensch übertragen und kann eine Atemwegserkrankung auslösen, die als “COVID-19” bezeichnet wird.
Die Krankheitszeichen sind vielseitig und können sich von Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber, Kopf-und Gliederschmerzen bis hin zu Magen-Darmbeschwerden sowie Geruch- und Geschmackverlust erstrecken.
Bei Krankheitssymptomen wenden Sie sich bitte (telefonisch!) an Ihren Hausarzt, der Sie ggf. an eine Schwerpunktpraxis oder Krankenhaus überweisen kann. In dringenden Fällen wenden Sie sich an den ärztlichen Notdienst (Tel: 116117 oder https://www.116117.de/de/index.php) oder den Rettungsdienst (Tel: 112).
Informationen zu Schnelltestungen und zu PCR-Testungen finden Sie HIER.
Krankmelderegelung für Arbeitnehmer mit Symptomen:
Wenn ein Patient mit Krankheitssymptomen zum Test angemeldet wurde und vom Hausarzt eine Krankmeldung erhält, sollte diese andauern, bis das Testergebnis da ist.
Covid-19-positiv mit Symptomen –> AU-Bescheinigung
Bei Arbeitnehmern, für die Quarantäne angeordnet ist und bei denen gleichzeitig Krankheitssymptome vorliegen, kommt neben der Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) durch den Hausarzt in Betracht, weil schließlich eine Erkrankung vorliegt. Sofern eine Erkrankung vorliegt und deshalb Arbeitsunfähigkeit, geht die Entgeltfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz dem Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz vor.
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht Testergebnis statt Bescheinigung des Rathauses
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar im Internet unter www.ifsg-online.de. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge. Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/.
Nichtgeimpfte Personen müssen mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen. Weitere Infos hier->
Ihr Testergebnis können Sie über die Corona-Warn-App, online unter https://freiburg.corona-ergebnis.de oder Ihren Hausarzt abfragen.
Positives Testergebnis: Lesen Sie weiter unter dem Punkt: Positiver Test - was nun?
Negatives Testergebnis: Liegt ein negatives Testergebnis vor und zeigt der Patient dennoch weiterhin Symptome, entscheidet der Hausarzt, wie er weiter vorgeht.
Ab sofort werden positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird. > Mehr Infos
Wann muss ich mich absondern?
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht.
Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
Die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen, Haushaltsangehörige und Krankheitsverdächtige (auch für Altfälle) entfällt. Es wird jedoch empfohlen, dass diese Personengruppe für 10 Tage ihre Kontakte reduziert.
Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation
Übersicht zu Isolation und Quarantäne für Infizierte und Kontaktpersonen
Als genesen im Sinne der Corona-Verordnung des Landes gelten Sie, wenn Sie eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureampflifikationstechnik) erbringen können. Dabei gilt der Genesenenstatus nur für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach dem zugrundeliegenden Testnachweis.
Nicht möglich ist ein Nachweis mit Antikörpertest (allerdings gilt man dann bis 30. September 2022 als vollständig geimpft, wenn man nach Infektion eine Einzelimpfung erhalten hat). https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-nachweise-fuer-geimpfte-und-genesene-personen/
Ein PCR-Befund reicht in der Regel als Genesenennachweis aus. Anzufordern ist dieser über Hausarztpraxis/Labor oder in Ausnahmefällen als Bescheinigung über folgendes Antragsformular über das Gesundheitsamt oder als digitaler Nachweis über Arztpraxen oder Apotheken.
Die Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit und der Schutz der Mitarbeiter und Bürger hat für die Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach oberste Priorität.
Alle Restmüll- und Bioabfälle aus einem Haushalt, in dem sich Personen mit bestätigter Coronainfektion in häuslicher Quarantäne befinden, sollen nach Empfehlung des Umweltministerium Baden-Württemberg in reißfesten, fest zugeschnürten Kunststoffbeuteln in die Restabfallbehälter gegeben werden.
Dies gilt vor allem für Abfälle mit Körpersekreten, wie zum Beispiel benutze Papiertaschentücher oder Mund-Nasen-Schutz. Aber auch Altpapier und Verpackungen sollen in verschlossenen Müllsäcken über die Restmülltonne entsorgt werden. Spitze oder scharfe Gegenstände müssen stich- und bruchfest in Einwegbehältnissen sicher verschlossen werden. Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sind in saugfähigem Material zu speichern, damit keine Tropfen entstehen können. Größere Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.
Bitte die Müllsäcke direkt in die Abfalltonnen oder Container geben und nicht daneben stellen. Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort notwendig (z.B. Keller).
Die Restabfallbehälter werden wie gewohnt nach Tourenplan geleert.
Wertstoffe, wie Altglas und Elektro- /Elektronikabfälle, sowie Batterien und Schadstoffe sollen bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufbewahrt werden.
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