CORONA-VIRUS: Informationen für Ein- und Rückreisende, Erkrankte und Verdachtsfälle
Im Landkreis gibt es mittlerweile zahlreiche Möglichkeiten für Schnelltests auf Sars-CoV-2. Eine Karte mit Schnelltestmöglichkeiten gibt es HIER
- Corona-Bürgertelefon des Gesundheitsamts
☎️ 07621 410-8971 / montags - donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr und 14:30 bis 16:30 Uhr,
freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr
E-Mail: covid19@loerrach-landkreis.de
Ab sofort wird unsere Telefon-Hotline von einem automatischen Telefonassistenten unterstützt, der Ihnen schnell und ohne Wartezeit die häufigsten Fragen beantworten kann - rund um die Uhr. Selbstverständlich stehen Ihnen aber auch weiterhin zu den genannten Telefonzeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons zur Verfügung. - Landesgesundheitsamt in Stuttgart
☎️ 0711 904-39555 / montags bis freitags: 9 - 18 Uhr - Das Wirtschaftministerium Baden-Württemberg hat eine gebührenfreie Telefon-Hotline für Unternehmen freigeschaltet. Sie erhalten hier unter anderem Antworten zu Schließungen von Geschäften und wirtschaftlichen Hilfsprogrammen.
☎️ 0800 40 200 88 / montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr - Hotline der Helios-Kliniken: kostenfrei und Rund um die Uhr besetzt
https://www.helios-gesundheit.de/unternehmen/aktuelles/pressemitteilungen/detail/news/neues-angebot-der-helios-hotline-corona/
☎️ 0800 8 123 456 / täglich - Zentralinstitut für seelische Gesundheit Mannheim
Unsere telefonische Beratung für Senioren bietet Menschen über 65 Jahren, die durch die Corona-Pandemie verunsichert sind, psychiatrische und psychologische Beratung an.
☎️ 0621 1703-3030 / montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr
https://www.zi-mannheim.de/institut/news-detail/corona-krise-telefonische-beratung-fuer-senioren.html - Hinweise für an Depression erkrankte Menschen während der Corona-Krise
Die mit dem Corona-Virus verbundenen Ängste und Einschränkungen stellen für an Depression erkrankte Menschen große Herausforderungen dar. Denn: In einer Depression wird alles Negative im Leben vergrößert wahrgenommen und ins Zentrum gerückt, so auch die Sorgen und Ängste wegen des Corona-Virus. Betroffene können jedoch gegensteuern. Hier finden Sie einige Hinweise:
https://www.deutsche-depressionshilfe.de/corona - Telefonseelsorge
0800 1110111 / Rund um die Uhr besetzt
https://www.telefonseelsorge.de - Nummer gegen Kummer
116 111 (für Kinder und Jugendliche) / Mo - Sa von 11 bis 20 Uhr
https://www.nummergegenkummer.de
Test für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten
Wer sich an der Abstrichstelle auf dem Pendlerparkplatz an der Lörracher S-Bahn-Haltestelle „Haagen/Messe“ in Lörrach-Haagen testen lassen möchte, muss die Kosten selbst tragen. Kostenlos sind die Abstriche an der Abstrichstelle für Kontaktpersonen, die vom Gesundheitsamt zur Testung aufgefordert werden und für Personen mit einem Hinweis auf einen „erhöhten Risikonachweis“ laut Corona-Warn-App.
Zugangsberechtigt zur Abstrichstelle sind weiterhin nur Personen ohne Krankheitszeichen und mit Voranmeldung. Eine Anmeldung ist unter www.loerrach-landkreis.de/termin_abstrichstelle für drei Tage im Voraus möglich. Neue Termine werden täglich freigeschaltet.
„Die Abläufe wurden weiter optimiert, wir können nun täglich bis zu 60 Abstriche vornehmen. Leider kommt es immer wieder vor, dass gebuchte Termine nicht wahrgenommen werden. Das kann anderen Personen unnötigerweise die Möglichkeit nehmen, zeitnah einen Test zu machen. Daher ist es wichtig: Wenn Sie einen Termin gebucht haben, den Sie nicht wahrnehmen können, stornieren Sie ihn bitte und geben Sie jemand anderem auch kurzfristig die Möglichkeit sich testen zu lassen“, so Dr. Richard Pottstock, der die Abstrichstelle im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung leitet. „Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Stornierung nur bis zu sechs Stunden vor dem Termin über einen Link in der Bestätigungsmail getätigt werden kann.“
Personen mit Corona-typischen Symptomen wenden sich nach wie vor telefonisch an ihren Haus- oder Kinderarzt, der bei Bedarf an eine der Corona-Schwerpunkt-Praxen oder Fieber-Ambulanz überweist. Nur beim Hausarzt oder in einer Corona-Schwerpunkt-Praxis kann untersucht und behandelt werden und wenn nötig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne finden Sie auf der Seite von Baden-Württemberg.
Unterschieden werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland: Neben den bekannten Risikogebieten werden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht.
Welche Länder als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, wird auf den Seiten des Sozialministeriums und des Robert-Koch-Instituts (RKI) gelistet und täglich aktualisiert.
Die Regelung zur Quarantäne nach Einreise obliegen weiter den Ländern.
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein PoC-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Einreise aus einem Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung.
Meldung nach der Einreise bei den Ordnungsämtern
Die unverzügliche Meldung nach der Einreise bei den zuständigen Behörden (den Ordnungsämtern) erfolgt über eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de
Bitte beachten Sie:
In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit für Reiserückkehrer aus Risikogebieten beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde und nicht beim Gesundheitsamt. Verfügen Sie über eine sogenannte Aussteigerkarte, reichen Sie diese bitte beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde (Bürgermeisteramt) ein.
Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen). - Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden.
Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.: Durchreisende,
Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen,
Grenzpendler und Grenzgänger,
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren,
Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen - Grundsätzlich zehn Tage Quarantänepflicht, allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Die Quarantäne-Zeit beträgt 10 Tage. Bei der Einreise muss das negative Ergebnis eines max. 48 Stunden zurückliegenden Tests vorgelegt oder ein solcher unmittelbar nach der Einreise gemacht werden. Die Quarantäne kann frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden.
Wer sich an der Abstrichstelle auf dem Pendlerparkplatz an der Lörracher S-Bahn-Haltestelle „Haagen/Messe“ in Lörrach-Haagen testen lassen möchte, muss die Kosten selbst tragen. - Verkürzung der Quarantänepflicht unter den Voraussetzungen des § 3 CoronaVO EQ.
Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung.
Meldung nach der Einreise bei den Ordnungsämtern
Die unverzügliche Meldung nach der Einreise bei den zuständigen Behörden (den Ordnungsämtern) erfolgt über eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de
Bitte beachten Sie:
In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit für Reiserückkehrer aus Risikogebieten beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde und nicht beim Gesundheitsamt. Verfügen Sie über eine sogenannte Aussteigerkarte, reichen Sie diese bitte beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde (Bürgermeisteramt) ein.
Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen). - Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht.
Die Quarantäne-Zeit beträgt 10 Tage. Bei der Einreise muss das negative Ergebnis eines max. 48 Stunden zurückliegenden Tests vorgelegt oder ein solcher unmittelbar nach der Einreise gemacht werden. Eine Freitestung ist seit dem 25. Februar nicht mehr möglich.
Wer sich an der Abstrichstelle auf dem Pendlerparkplatz an der Lörracher S-Bahn-Haltestelle „Haagen/Messe“ in Lörrach-Haagen testen lassen möchte, muss die Kosten selbst tragen.
Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
Meldung nach der Einreise bei den Ordnungsämtern
Die unverzügliche Meldung nach der Einreise bei den zuständigen Behörden (den Ordnungsämtern) erfolgt über eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de
Bitte beachten Sie:
In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit für Reiserückkehrer aus Risikogebieten beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde und nicht beim Gesundheitsamt. Verfügen Sie über eine sogenannte Aussteigerkarte, reichen Sie diese bitte beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde (Bürgermeisteramt) ein. - Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich. Die Quarantäne-Zeit beträgt 10 Tage. Bei der Einreise muss das negative Ergebnis eines max. 48 Stunden zurückliegenden Tests vorgelegt oder ein solcher unmittelbar nach der Einreise gemacht werden.
Wer sich an der Abstrichstelle auf dem Pendlerparkplatz an der Lörracher S-Bahn-Haltestelle „Haagen/Messe“ in Lörrach-Haagen testen lassen möchte, muss die Kosten selbst tragen.
Das neuartige Corona-Virus mit dem offiziellen Namen “SARS-CoV-2“ wird von Mensch zu Mensch übertragen und kann eine Atemwegserkrankung auslösen, die als “COVID-19” bezeichnet wird. Krankheitszeichen sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Bei einem Teil der Patienten scheint das Virus mit einem schwereren Verlauf einherzugehen und zu Atemproblemen und Lungenentzündung zu führen. Todesfälle traten allerdings bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder bereits zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten.
Nicht alle Erkrankungen nach Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus verlaufen schwer. Bei den in Deutschland bekannt gewordenen Fällen standen bisher meist Erkältungssymptome im Vordergrund.
Wenden Sie sich bei einer entsprechenden Symptomatik zunächst telefonisch an Ihren Hausarzt.
Schnelltests
Informationen zu den Schnelltests und die Karte mit der Testinfrastruktur finden Sie hier.
Zentrale Abstrichstelle für den Landkreis
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) betreibt eine zentrale Corona-Abstrichstelle auf dem Pendlerparkplatz an der Regio-S-Bahn-Haltestelle „Haagen/Messe“ in Lörrach-Haagen.
Es handelt sich um eine reine Abstrichstelle für Personen ohne Krankheitszeichen. Zugang zur Abstrichstelle erhalten nur folgende Personengruppen nach Anmeldung:
- Mitarbeitende aus medizinischen oder Pflege-Einrichtungen bei Erkrankungsfällen in der Einrichtung mit Berechtigungsschein
- Testaufforderung für eine stationäre Aufnahme, Operation oder Reha-Maßnahme
- Personen, die vom Gesundheitsamt zur Testung aufgefordert werden, weil sie als Kontaktperson ermittelt wurden. (Test ist kostenlos)
- Personen mit „erhöhtem Risikonachweis“ über die Corona-Warn-APP (Test ist kostenlos)
- Personen mit positiven Testergebnis einer Schnelltestung (mit Schnelltestbescheinigung)
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Wer eine deutsche Adresse hat bekommt von Arzt und Labor je eine Rechnung. Ansonsten müssen die Kosten bar bezahlt werden. Es ist keine Kartenzahlung möglich.
Anmeldung bei der Abstrichstelle
Die Testergebnisse können selbst abgerufen werden, entweder über die Corona-Warn-APP oder online über https://freiburg.corona-ergebnis.de mit der Labor-Auftrags-Nummer. Eine genaue Anweisung wird an der Abstrichstelle mitgegeben.
Personen mit Corona-typischen Symptomen wie Fieber, Husten oder Geruchs- und Geschmacksverlust wenden sich zunächst telefonisch an ihren Haus- oder Kinderarzt, der sie bei Bedarf an eine der Corona-Schwerpunkt-Praxen überweisen kann. Nur beim Hausarzt oder in einer Corona-Schwerpunkt-Praxis kann untersucht und behandelt werden, nur dort kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Testmöglichkeit beim Hausarzt / bei einer Schwerpunktpraxis
Eine Testung auf den Corona-Virus kann in den Corona-Abstrichzentren bzw. -Schwerpunktpraxen oder direkt beim Hausarzt vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich zunächst immer telefonisch bei ihrem Hausarzt. Dieser kann Ihnen einen Termin anbieten oder Sie an eine Schwerpunktpraxis verweisen. Eine Übersicht der Schwerpunktpraxen ist folgender Karte zu entnehmen: http://coronakarte.kvbawue.de/ "
Fieberambulanz
Um Haus- und Kinderärzte zu entlasten und damit der Normalbetrieb der Praxen für Patienten mit chronischen Erkrankungen erhalten bleiben kann, wurde neben der Abstrichstelle in Lörrach-Haagen/Messe eine Fieberambulanz aufgebaut. Der Zugang zur Fieberambulanz geht ausschließlich über die Haus- und Kinderärzte. Nach telefonischer Anmeldung beim Hausarzt erhält der Patient eine Überweisung zur Fieberambulanz sowie eine Anleitung, wie er über ein Internetportal sich selbst seinen Wunschtermin eintragen kann. Ohne Überweisung und ohne Termin wird es keinen Zugang zur Fieberambulanz geben. Wenn der Patient vom Hausarzt noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten hat, wird er diese an der Fieberambulanz erhalten.
Die Fieberambulanz ist als Drive-in-Lösung aufgebaut. Patienten fahren direkt vor, warten im Auto bis zum Aufruf und durchlaufen dann die Fieberambulanz.
Auch das Ergebnis wird online etwa 36 Stunden später vom Patienten beim Labor angefordert. Diese Anleitung wird an der Fieberambulanz ausgegeben.
Krankmelderegelung für Arbeitnehmer mit Symptomen:
Wenn ein Patient mit Krankheitssymptomen zum Test angemeldet wurde und vom Hausarzt eine Krankmeldung erhält, sollte diese andauern, bis das Testergebnis da ist.
Covid-19-positiv mit Symptomen –> AU-Bescheinigung
Bei Arbeitnehmern, für die Quarantäne angeordnet ist und bei denen gleichzeitig Krankheitssymptome vorliegen, kommt neben der Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) in Betracht, weil schließlich eine Erkrankung vorliegt. Sofern eine Erkrankung vorliegt und deshalb Arbeitsunfähigkeit, geht die Entgeltfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz dem Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz vor.
Covid-19-positiv ohne Symptome –> keine AU-Bescheinigung
In diesem Fall gibt es keine AU-Bescheinigung. Die Quarantäne wird dann ab dem Abstrichdatum ausgestellt.
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat derjenige bei dem Quarantäne angeordnet wurde für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch. Bei Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen – sozusagen in Vorleistung zu treten und das Arbeitsentgelt weiter zu
zahlen. Das wird der Arbeitgeber aber in der Regel nur tun wenn er einen Nachweis über die angeordnete Quarantäne seiner Arbeitnehmerin/seines Arbeitnehmers
vorliegen oder aber Gewissheit über die Anordnung hat. Die förmliche Anordnung braucht der Arbeitgeber spätestens wenn er seinen Ausgleichsanspruch geltend machen will.
Weitere Infos hier->
Covid-19-negativ ohne Symptome – keine AU-Bescheinigung
Für Personen, die an der Abstrichstelle negativ getestet werden (z.B. mit der Berechtigung durch die Corona Warn-App oder mit Berechtigungsschein), wird keine Quarantäne vom Gesundheitsamt ausgesprochen. Falls die Person vorsorglich zwischen Abstrichtermin und dem Erhalt des Ergebnisses zu Hause bleibt, gibt es keinen Entschädigungsanspruch der greift. Auch dann nicht, wenn der Person beim Abstrich gesagt wird, sie solle sich bis zum Testergebnis in Quarantäne begeben. Hier muss eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden.
Bei Arbeitnehmern, die Covid-19-negativ sind, für die aber Quarantäne angeordnet ist, kommt keine AU-Bescheinigung in Betracht- schließlich sind sie nicht erkrankt.
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat derjenige bei dem Quarantäne angeordnet wurde für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch. Bei Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen – sozusagen in Vorleistung zu treten und das Arbeitsentgelt weiter zu
zahlen. Das wird der Arbeitgeber aber in der Regel nur tun wenn er einen Nachweis über die angeordnete Quarantäne seiner Arbeitnehmerin/seines Arbeitnehmers
vorliegen oder aber Gewissheit über die Anordnung hat. Die förmliche Anordnung braucht der Arbeitgeber spätestens wenn er seinen Ausgleichsanspruch geltend machen will.
Weitere Infos hier->
Ihr Testergebnis können Sie über die Corona-Warn-App, online unter https://freiburg.corona-ergebnis.de oder Ihren Hausarzt abfragen.
Bei positiven Testergebnissen auf das Corona-Virus erhält das Gesundheitsamt das Ergebnis direkt von den Laboren und wird sich umgehend mit den Betroffenen in Verbindung setzen.
Negative Testergebnisse werden dagegen nicht automatisch von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Rückkehrer aus einem Risikogebiet müssen daher selbst das vom Arzt ausgestellte Attest oder das negative Testergebnis des Untersuchungslabors gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt nachweisen.
Liegt ein negatives Testergebnis vor und zeigt der Patient dennoch weiterhin Symptome, entscheidet der Hausarzt, wie er weiter vorgeht.
Personen, die direkten Kontakt zu einer nachgewiesenermaßen an Coronavirus erkrankten Person hatten, sollten eine konsequente häusliche Isolation mit Kontaktvermeidung einhalten und bei Symptomen telefonisch Kontakt mit dem Hausarzt aufnehmen.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber zu informieren. Ohne Symptome und somit ohne Krankmeldung muss mit dem Arbeitgeber das weitere Vorgehen besprochen werden (z.B. Freistellung, Home Office etc.).
Virusmutationen und Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen der Kategorie I - Personen, die in Kontakt mit "Mutanten"standen, d.h. mit Personen, bei denen im Positivtest eine mutierte Variante des Virus entdeckt wurde, müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben.
Es ist die dringende Empfehlung des Gesundheitsamts, dass sich die Kontaktperson der Kategorie I am 11./12. Tag der Quarantäne nochmals testen lassen.
Das Risiko, sich bei einer Person mit einer COVID-19 Infektion (SARS-CoV-2) angesteckt zu haben, ist eher gering, wenn es sich um einen Kontakt der Kategorie II gehandelt hat.
Weitere Informationen im Merkblatt "Informationen für Kontaktpersonen der Kategorie II"
In Baden-Württemberg müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten, sofort und ohne weitere Anordnung der Behörden selbständig in Quarantäne begeben. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden.
Dies ist in der CoronaVO Absonderung geregelt.
Nachfolgend sind die Auswirkungen der Corona VO Absonderung bezogen auf die verschiedenen Personengruppen aufgeführt:
- Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
- Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel 10 Tage nach dem positiven Test oder nach Symptombeginn.
- Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Die Absonderung endet für haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person vierzehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Ein negativer PCR Test verkürzt weiterhin die Quarantänedauer von Haushaltsangehörigen nicht.
- Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich dann unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurde.
Hinweis zum Thema Quarantänedauer:
Die häusliche Quarantäne wird für positiv getestete Personen, sowie für Haushaltsangehörige Kontaktpersonen (KP1) im Regelfall von 14 Tagen festgelegt.
Hinweis zum Thema Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis:
Aufgrund der benannten Verordnung müssen sich Personen in obengenannten Fällen absondern. Der Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen, dass im Nachgang eine Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde vorgelegt werden kann. Je nach aktueller Infektionslage kann die Zustellung der Bescheinigung mehrere Tage dauern. Es gilt in der Regel einen Entschädigungsanspruch ab dem Tag, an dem die Absonderung gemäß der Verordnung begonnen wurde.
Eine ärztliche Krankschreibung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob Symptome vorliegen. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Gesundheitszustand.
Die Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit und der Schutz der Mitarbeiter und Bürger hat für die Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach oberste Priorität.
Alle Restmüll- und Bioabfälle aus einem Haushalt, in dem sich Personen mit bestätigter Coronainfektion in häuslicher Quarantäne befinden, sollen nach Empfehlung des Umweltministerium Baden-Württemberg in reißfesten, fest zugeschnürten Kunststoffbeuteln in die Restabfallbehälter gegeben werden.
Dies gilt vor allem für Abfälle mit Körpersekreten, wie zum Beispiel benutze Papiertaschentücher oder Mund-Nasen-Schutz. Aber auch Altpapier und Verpackungen sollen in verschlossenen Müllsäcken über die Restmülltonne entsorgt werden. Spitze oder scharfe Gegenstände müssen stich- und bruchfest in Einwegbehältnissen sicher verschlossen werden. Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sind in saugfähigem Material zu speichern, damit keine Tropfen entstehen können. Größere Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.
Bitte die Müllsäcke direkt in die Abfalltonnen oder Container geben und nicht daneben stellen. Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort notwendig (z.B. Keller).
Die Restabfallbehälter werden wie gewohnt nach Tourenplan geleert.
Wertstoffe, wie Altglas und Elektro- /Elektronikabfälle, sowie Batterien und Schadstoffe sollen bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufbewahrt werden.
Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung