Bei Verstößen gegen die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetzt im Zusammenhang mit Corona sind folgende
Bußgelder festgelegt.
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von
bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.