Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Um passgenaue Hilfe gewähren zu können, ist eine qualifizierte Beratung und Information über die mögliche Vorgehensweise notwendig, sowie die Ermittlung des individuellen Bedarfs. Durch die Bedarfsermittlung und Hilfeplanung wird festgestellt, welche Unterstützungsleistungen der Mensch mit Behinderung in seiner Situation braucht und in Anspruch nehmen möchte.
Der Ablauf der Antragstellung wird hier in Kurzform dargestellt:
Hier beraten und informieren wir Sie zu den Möglichkeiten der Eingliederungshilfe (auf Wunsch auch in Ihrem ganz persönlichen Lebensumfeld).
Außerdem erhalten Sie hier wichtige Informationen zum Antrag, weswegen Sie das Erstgespräch unbedingt wahrnehmen sollten.
Beim persönlichen Erstgespräch erhalten Sie einen Antrag, den Sie uns ausgefüllt zurückgeben. Wenn Sie es wünschen, füllen wir Ihren Antrag auch gerne gemeinsam mit Ihnen aus.
Erst nach Vorlage des Antrages können wir für Sie weiter tätig werden.
Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen werden wir Ihren individuellen Hilfebedarf feststellen und die Ziel- und Leistungsplanung erstellen.
Zuletzt bekommen Sie einen Bescheid über Art und Umfang der bewilligten Leistungen. Danach kann zeitnah die jeweils bewilligte Leistung durch einen Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Anspruchsvoraussetzungen, Anträge
Rechtsgrundlage für alle Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), in Fällen der Eingliederungshilfe in Verbindung mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in Fällen der Hilfe zur Pflege in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Grundsätzlich müssen der Leistungsberechtigte selbst, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder bei Minderjährigkeit des Leistungsberechtigten die Eltern ihr Einkommen und Vermögen nach bestimmten Vorschriften einsehen lassen. Die genannten Personengruppen bilden hierbei eine Bedarfsgemeinschaft nach § 19 SGB XII. Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Bei der Bewilligung von Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche zahlen die Eltern in der Regel lediglich einen Kostenbeitrag, der auf die Höhe der häuslichen Ersparnis infolge der Durchführung der Maßnahme beschränkt ist. Es handelt sich um so genannte priveligierte Maßnahmen, die in § 92, Abs. 2 SGB XII aufgezählt sind.
Bei detaillierten Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Leistungsbereiche für Auskünfte zur Verfügung:
Wichtigste Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Die Aufgaben der Sozialhilfe umfassen alle Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und der sozialen Rehabilitation.
Zu den wichtigsten Leistungen der Eingliederungshilfe zählen:
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder ist eine Aufgabe, die wir in fachübergreifender Zusammenarbeit angemessen erfüllt werden. Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen sind dabei als unverzichtbare Bestandteile eines ganzheitlichen Konzepts zu sehen, in das die Familie einbezogen ist. Frühförderung wendet sich an behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder von Geburt bis zur Einschulung. Der Familie bietet sie Stützung und Stabilisierung, Beratung und Anleitung. Frühförderung strebt an, Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen, das Auftreten von Behinderungen zu verhüten, Behinderungen und ihre Folgen zu mildern oder zu beheben.
Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung, während des Besuches einer Kindertageseinrichtung einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, können pädagogische und/oder begleitende Hilfen erhalten oder eine Förderung in einer IN-Gruppe erhalten. Zu beachten ist hierbei, dass pädagogische und/oder begleitende Hilfen für seelisch behinderte Kinder durch die Jugendhilfe gewährt werden.
Soweit Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen wesentlichen Behinderung auch beim Besuch einer allgemeinen Schule einen Bedarf an Unterstützung haben, können auch hier Hilfen möglich sein. Kosten für eine behinderungsbedingt notwendige Beförderung auf dem Schulweg unterliegen den Schülerbeförderungsrichtlinien des Fachbereich Verkehrs.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können von verschiedenen Rehabilitationsträgern gewährt werden. Neben dem Integrationsamt sind dies vor allem die Arbeitsverwaltung und der Rentenversicherungsträger. Für behinderte Menschen, die noch nicht, nicht mehr oder vorübergehend nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können, bieten die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie bieten behinderten Menschen einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Für Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich ist die Arbeitsagentur, für Leistungen im anschließenden Arbeitsbereich oder in der Förder- und Betreuungsgruppe ist die Eingliederungshilfe zuständig.
Wohnraumanpassung, Betreute Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht oder nur bedingt selbständig wohnen können, erhalten Leistungen für ambulantes oder stationäres Wohnen. Die Hilfen zur Wohnungserhaltung umfassen zum Beispiel die notwendigen Umbauten und Ausstattungen, wenn der behinderte Mensch Eigentümer ist. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen sowie vorrangige Kostenträger (wie Kranken-/Pflegekasse, Rentenversicherung, Arbeitsverwaltung, Integrationsamt) sind zu prüfen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den Bestimmungen zum Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Hilfsmittel finanziert werden, die wegen einer wesentlichen Behinderung erforderlich sind und nicht in den Leistungsbereich eines anderen Kostenträgers fallen. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen ist nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
Das Persönliche Budget ist eine besondere Leistungsform für die Gewährung von Teilhabeleistungen. Anstatt der traditionellen Sach- oder Dienstleistung erhält der behinderte Mensch Geld oder - in Ausnahmefällen - Gutscheine, mit denen er sich die erforderliche Rehabilitationsleistung selbst einkaufen kann. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Selbstbestimmungsrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Er kann so selbst entscheiden, wann welcher Dienst und welche Person die benötigte Unterstützung erbringen soll; beauftragt und bezahlt als Kunde den Leistungserbringer unmittelbar selbst. Das Verwaltungsverfahren ist in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetV) festgelegt. Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Grundlage des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger. Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einem „trägerübergreifenden Persönlichen Budget".