Pressemitteilung
Fruchtfolgeregelung soll Massenvermehrung des Maiswurzelbohrers im Landkreis verhindern
Der Maiswurzelbohrer ist ein Käfer, der Maisbestände durch Wurzel- und Blütenfraß massiv schädigen kann. In Südbaden ist er bereits vor 15 Jahren eingewandert. In den vergangenen Jahren zeigten die Fangzahlen einen deutlich erhöhten Anstieg in einzelnen Gemarkungen im Rheintal von Lörrach bis Rastatt. Im Landkreis Lörrach wurden stark erhöhte Fangzahlen besonders in den Gemarkungen Schliengen, Mappach, Efringen-Kirchen, Holzen und Tannenkirch festgestellt. Ursache hierfür war der wiederholte Maisanbau früherer Jahre auf derselben Fläche und die Tatsache, dass der Schädling im Sommer seine Eier vorwiegend in bestehendem Mais ablegt. Findet im Folgejahr auf einer solchen Fläche erneut Maisanbau statt, so stoßen die im Boden schlüpfenden Larven auf die für sie überlebensnotwendigen Mais-Wirtspflanzen. Bei ausschließlichem Maisanbau kann eine regelrechte Massenvermehrung im Laufe der Jahre stattfinden. Diese besondere Verbreitungsweise des Maisschädlings macht es möglich, anstatt des Einsatzes chemisch-synthetischer Bekämpfungsmittel auf Anbaupausen zu setzen, um die weitere Vermehrung einzuschränken. Zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers sind in Deutschland derzeit keine Pflanzenschutzmittel zugelassen. Dies ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten.
Aus diesem Grunde wird mit Hilfe einer Allgemeinverfügung auf Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes die Anbauhäufigkeit des Maises geregelt, um die weitere Ausbreitung des Maiswurzelbohrers zu begrenzen. Hierzu wurde jetzt die bereits bestehende Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2019 entfristet. Seit dem Jahr 2017 darf Mais auf derselben Anbaufläche höchstens zwei Jahre hintereinander angebaut werden. Nach einem Anbau von zwei Jahren in Folge muss dann spätestens im dritten Jahr mit dem Maisanbau ausgesetzt werden. Verstöße können Bußgelder und Kürzungen der Ausgleichsleistungen nach sich ziehen. Die verbindlich geregelte Anbauhäufigkeit von Mais betrifft die Gemarkungen Schliengen, Mauchen, Niedereggenen, Liel, Bad Bellingen, Hertingen, Bamlach, Rheinweiler, Tannenkirch, Holzen, Wollbach, Efringen-Kirchen, Kleinkems, Blansingen, Welmlingen, Wintersweiler, Mappach, Huttingen, Istein, Egringen, Fischingen, Eimeldingen und Märkt. Aber auch in allen anderen Gemarkungen wird dringend empfohlen, auf den rechtzeitigen Fruchtwechsel zu achten.
Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Zukunft für Betriebe, die EU-Fördermittel beantragen, deutschlandweit noch zusätzliche Fruchtfolgeeinschränkungen gelten werden. Davon ist der Maisanbau im gesamten Landkreis betroffen. So soll nach derzeitigem Stand der Förderrichtlinien grundsätzlich nach dem Jahr 2023 ein jährlicher Fruchtwechsel auf den Flächen stattfinden müssen, um Fördergelder zu erhalten.
Erfreulich ist, so das Landratsamt Lörrach, dass sich in den vergangenen fünf Jahren alle Bewirtschafter in den hiesigen Gemarkungen des Markgräflerlands, in denen diese Allgemeinverfügung gilt, an das Fruchtfolgegebot gehalten haben.
Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.