Pressemitteilung

Notbremse im Landkreis Lörrach vorerst außer Kraft


Die sogenannte Notbremse im Landkreis Lörrach tritt mit heutiger Wirkung außer Kraft. Grund ist die geänderte Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg, die an die bundeseinheitlichen Regelungen angepasst wurde. Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Lörrach in den letzten drei Tagen nicht durchgehend über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern lag, findet die bundesweite Notbremse derzeit keine Anwendung. Die am 13. April im Landkreis festgestellte Notbremse entfaltet also keine Wirkung mehr, so dass unter anderem die Ausgangsbeschränkung ab heute außer Kraft tritt und der Einzelhandel wieder mit Terminvereinbarung öffnen kann. Das Landratsamt wird, rein zur Klarstellung und im Interesse der Rechtssicherheit in dieser komplexen Lage, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen.

Die Notbremse wird im Landkreis dann wieder festzustellen sein, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschreitet. Nach dem nun neu eingeführten § 28b des Infektionsschutzgesetzes, der bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen regelt, gelten die dort festgelegten Maßnahmen dann ab dem übernächsten Tag nach der festgestellten Überschreitung. Die Situation im Landkreis Lörrach ist äußerst fragil, da sich der Inzidenzwert nur knapp unter der Marke von 100 bewegt. So könnte relativ zeitnah der geschilderte Fall eintreten.

Für die von der bisherigen Notbremse betroffenen Bereiche können insbesondere die folgenden Hinweise gegeben werden, Details sind auf den Seiten der Landesregierung nachzulesen.

  • Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind wieder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts gestattet, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit.
  • Die durch die Notbremse erforderlichen Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen sind nicht mehr gültig und richten sich wieder nach den Paragrafen 13 und 13a der Corona-Verordnung des Landes.
  • Die Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Die entsprechende Landesverordnung ist hier zu finden.