Pressemitteilung

Hinweise zur erweiterten Teststrategie


Nach der aktuellen Corona-Einreiseverordnung des Bundes gelten für Einreisen aus sogenannten Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten strengere Vorschriften. Hochinzidenzgebiete sind Länder, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht Die Einstufungen nimmt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor. Derzeit sind weder die Schweiz noch Frankreich zum Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet erklärt worden. Sollte dies künftig eintreten, ist nach der Bundesverordnung bei Grenzübertritt nach Deutschland der Nachweis eines negativen Corona-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Gerade auch für das Dreiländereck würde dies eine massive Einschränkung des Alltags- und Berufslebens für die Region bedeuten.

Für den Fall der Einstufung als Hochinzidenzgebiet sieht die Corona-Einreiseverordnung die Möglichkeit von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden vor. Das Land Baden-Württemberg hat nun die Möglichkeit geschaffen, dass diese Ausnahmen von den Landkreisen in Form von Allgemeinverfügungen festgelegt werden können. Inhalte liegen in Form eines entsprechenden Erlasses vor. Eine solche Allgemeinverfügung wird derzeit vom Landratsamt vorbereitet. Sollte aufgrund verstärkt auftretender Virusmutationen ein Nachbarland zu einem sogenannten Virusvariantengebiet erklärt werden, sind in der derzeit gültigen Corona-Einreiseverordnung keine weiteren Ausnahmen zugelassen.

Das Land Baden-Württemberg hat bereits am 3. Februar für den Fall der Ausweisung eines Hochinzidenzgebiets festgelegt, dass die Kosten der dadurch erforderlich werdenden Tests vom Land getragen werden. Zu den Testmöglichkeiten weist das Sozialministerium auf die bestehenden Testkapazitäten innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung hin. Dies ist z.B. der persönliche Hausarzt. Soweit dieser nicht zur Verfügung steht, bietet die KVBW auch weitere Testmöglichkeiten an. Zeitnah sollen diese Testungen auch vermehrt in grenznahen Apotheken angeboten werden; hierzu laufen Abstimmungen zwischen der Landesapothekerkammer, dem Landesapothekerverband und dem Sozialministerium. Es werden auch Testnachweise aus dem Gebiet aus dem die Einreise stattfindet anerkannt, die Kostenübernahme gilt aber nur für Tests, die in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Der Landkreis prüft derzeit wie noch weitere, zusätzliche Testmöglichkeiten eingerichtet werden können, für den Fall, dass die Nachbarländer zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden.

Darüber hinaus gibt es Änderungen in der Teststrategie für das Personal von Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege. Ab Montag, 22. Februar wird die freiwillige Testmöglichkeit in der Zeit bis einschließlich 31. März 2021 auf zwei anlasslose Testoptionen pro Woche ausgeweitet. Die Testungen werden mittels Antigen-Test durchgeführt. Das Land Baden-Württemberg übernimmt hier ebenfalls die Kosten.

Die Testungen können in den etablierten Strukturen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wie Haus- oder Facharztpraxen, Corona-Schwerpunktpraxen sowie in Apotheken, die die Durchführung von Antigenschnelltests anbieten, durchgeführt werden. Eine Testmöglichkeit mittels PCR-Test entfällt für diese prophylaktische Testung.

Weitere Einzelheiten veröffentlicht das Ministerium für Kultus, Jugend & Sport auf seiner Internetseite.