Pressemitteilung

Nach Erlass des Landes: Nächtliche Ausgangsbeschränkung im Landkreis


Ab Freitag, 12. Februar, gilt im Landkreis Lörrach eine Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens. Damit setzt das Landratsamt einen Mittwochabend veröffentlichten Erlass des Landes Baden-Württemberg um. Dieser sieht grundsätzlich eine regionale nächtliche Ausgangsbeschränkung in Landkreisen vor, die wie der Landkreis Lörrach aktuell eine 7-Tages-Inzidenz über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern aufweisen.

Das Verlassen der Wohnung ist damit weiterhin nachts nur aus triftigen Gründen gestattet, unter anderem für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, den Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, bei Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Leistungen, der Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 1. März 2021. Sollte unabhängig davon drei Tage in Folge die 7-Tages-Inzidenz unter 50 sinken, wird die Ausgangsbeschränkung ebenfalls aufgehoben. Maßgeblich hierfür sind die Lageberichte des Landesgesundheitsamts.

Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.

Notwendig wird die Umsetzung des Landes-Erlasses, da einerseits ein diffuses Infektionsgeschehen mit einer 7-Tages-Inzidenz über 50 vorliegt und andererseits durch die Virus-Mutationen ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht. Denn trotz momentan tendenziell sinkender Fallzahlen, tauchen vermehrt Fälle von Virusvarianten mit erhöhtem Ansteckungspotenzial auf. Sollten die Virusvarianten sich schnell weiterverbreiten, ist damit zu rechnen, dass wieder mit einer Steigerung bis hin zur exponentielle Entwicklung der Infektionen zu rechnen ist. Mit höheren Übertragungsraten wären dann auch weitaus höhere Inzidenzwerte als jene im Dezember denkbar. Dies zu verhindern und damit die Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen ist Aufgabe der zuständigen Behörden und macht daher auch diese Allgemeinverfügung notwendig.