Pressemitteilung

Im dritten Jahr kein Mais - Schädlingsbekämpfung durch Fruchtfolgeregelung


Vor der Aussaat im Frühjahr sind Landwirte angehalten, die Anbauhäufigkeit von Mais zu überprüfen. Seit dem Jahr 2017 darf Mais auf derselben Anbaufläche höchstens zwei Jahre hintereinander angebaut werden. Spätestens im dritten Jahr muss mit dem Maisanbau ausgesetzt werden. Mit Hilfe der klaren Fruchtfolgeregelung nach der geltenden Allgemeinverfügung soll der weiteren Schädlingsausbreitung des Maiswurzelbohrers am Oberrhein begegnet werden. Der Landkreis Lörrach möchte damit auch den Maisanbau und seine Ertragsfähigkeit in den kommenden Jahren nachhaltig, unter Einbeziehung umweltschonender Maßnahmen, erhalten.

Die verbindlich geregelte Anbauhäufigkeit von Mais betrifft die Gemarkungen Schliengen, Mauchen, Niedereggenen, Liel, Bad Bellingen, Hertingen, Bamlach, Rheinweiler, Tannenkirch, Holzen, Wollbach, Efringen-Kirchen, Kleinkems, Blansingen, Welmlingen, Wintersweiler, Mappach, Huttingen, Istein, Egringen, Fischingen, Eimeldingen und Märkt. Aber auch in allen anderen Gemarkungen wird empfohlen, auf den rechtzeitigen Fruchtwechsel zu achten.

Der Maiswurzelbohrer ist ein Käfer, der Maisbestände durch Wurzel- und Blütenfraß massiv schädigen kann. Der Schädling legt seine Eier stets in bestehendem Mais ab. Findet im Folgejahr auf derselben Fläche erneut Maisanbau statt, so stoßen die im Boden schlüpfenden Larven auf die für sie überlebensnotwendigen Mais-Wirtspflanzen. Bei ausschließlichem Maisanbau kann so eine regelrechte Massenvermehrung im Laufe der Jahre stattfinden.

In Südbaden ist der Maiskäfer bereits 2007 eingewandert. In den vergangenen Jahren wurden die Schädlinge vermehrt in einzelnen Gemarkungen im Rheintal, von Lörrach bis Rastatt, gefunden. Im Landkreis Lörrach waren insbesondere Felder auf den Gemarkungen Schliengen, Mappach, Efringen-Kirchen, Holzen und Tannenkirch betroffen. Ursache hierfür war der wiederholte Maisanbau früherer Jahre auf derselben Fläche.

Zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers sind in Deutschland derzeit keine Pflanzenschutzmittel zugelassen. Dies ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Mit einem hohen Wirkungsgrad ist die Flächenbewirtschaftung mit wechselnden Nutzpflanzen ohnehin sinnvoller. Verbunden ist dies zugleich mit ökologischen und längerfristigen ackerbaulichen Vorteilen.

Erfreulich ist, dass sich in den vergangenen drei Jahren alle Bewirtschafter in den Gemarkungen, in denen die Allgemeinverfügung gilt, an das Fruchtfolgegebot gehalten haben.

Der Text der aktualisierten Allgemeinverfügung (vom 21.06.2019) steht unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen zur Verfügung. Die Vorgaben sind verbindlich und können mit Bußgeldern und Kürzungen der Ausgleichsleistungen geahndet werden.