Pressemitteilung

Jugendschutz an Fasnacht


Ab wann dürfen Jugendliche Alkohol trinken? Wer ist für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zuständig? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Der Höhepunkt der Fasnacht steht bevor und Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Mitarbeitende beschäftigen sich mit diesen Fragen. Das Kreisjugendreferat vom Fachbereich Jugend & Familie des Landratsamts Lörrach gibt Antworten.

Auch wenn man in der närrischen Zeit auch mal über die Stränge schlagen darf: Bestimmte Regeln sind einzuhalten. Diese sind eindeutig im Jugendschutzgesetz geregelt, das Kinder vor Gefahren schützen soll.


Erwachsene sind für den Jugendschutz verantwortlich


An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol ausgegeben werden. Dabei ist nicht nur der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten, auch der Verzehr darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Ebenfalls die Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige sowie dessen Konsum sind Jugendlichen verboten. Das Jugendschutzgesetz muss deutlich sichtbar ausgehängt werden.

Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab 16 Jahren eingeschränkt erlaubt und betrifft Bier, Wein und Sekt. Spirituosen oder andere hochprozentige Getränke sind nur Volljährigen gestattet.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz oder ein Wegschauen sind keine Kavaliersdelikte, sondern schaden den Kindern. Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Mitarbeitende, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann die Schankerlaubnis entzogen werden.


Tipps zur Einhaltung an Fasnachtsveranstaltungen


Bei jungen Menschen sollte man sich immer den Ausweis zeigen lassen und beim Einlass auf mitgebrachte alkoholische Getränke und unerlaubte Gegenstände kontrollieren. Bei der Alkoholabgabe – ausschließlich durch erwachsenes Personal – sollte man sich nicht auf Diskussionen mit Jugendlichen einlassen, sondern klarstellen, dass es ein Schutzgesetz gibt, an das man sich hält. Es ist darauf zu achten, dass nicht ältere Jugendliche für die unter 16-Jährigen alkoholische Getränke holen. Um einzuschränken, dass Kinder und Jugendliche mitgebrachte Alkoholika vor dem Veranstaltungsraum trinken, sind regelmäßige Kontrollen im Außenbereich hilfreich. Eine weitere Möglichkeit: Die Eintrittskarten verlieren beim Verlassen der Halle ihre Gültigkeit. Empfehlenswert ist zudem, ausreichend Ordner einzusetzen, die speziell ein Auge auf Kinder und Jugendliche haben. Bei Umzügen keinen Alkohol verteilen. Vor allem bei Kinderumzügen sollten die begleitenden Erwachsenen als Vorbild ganz auf das Trinken von Alkohol verzichten.

Bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen der Zutritt erst ab 16 Jahren möglich, ab 24 Uhr nur noch ab 18 Jahren. In Begleitung von Erziehungsbeauftragten (Erwachsene, die von den Eltern beauftragt wurden, die Kinder oder Jugendlichen zu begleiten) treten die Altersgrenzen außer Kraft. Die Erziehungsbeauftragten übernehmen die Aufsichtspflicht. Sie müssen auf Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung nachweisen.

Für Fragen steht das Kreisjugendreferat unter der Telefonnummer 07621 410-5290 zur Verfügung.