Dienstleistung

Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle

Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen

Wer gewerblich gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, bedarf nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Beförderungserlaubnis. Das hierfür erforderliche Antragsformular haben wir Ihnen bereitgestellt. Die bisher erteilte Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zu ihrem Fristablauf als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.

Lediglich Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind und dies aus dem aktuellen Zertifikat hervorgeht.

Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.

Wir weisen darauf hin, dass sich zum 1. Juni 2012 die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge geändert hat. So hat grundsätzlich jeder, der gewerblich Abfälle sammelt oder befördert, das A-Schild an den Fahrzeugen anzubringen. Auch Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser neuen Regelung betroffen. Ausnahmen von der A-Schild-Pflicht gibt es nur für örE, wenn sie selbst sammeln oder befördern und Unternehmen, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern.

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Mitarbeiter
  • Sachbearbeitung Immissionsschutzrecht & Abfallrecht
  • Stellvertretender Sachgebietsleitung Umweltrecht, Sachbearbeitung Immissionsschutzrecht & Abfallrecht
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Formular & Online-Prozess
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Zugehörigkeit zu