Dienstleistung

Einbürgerung als Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

Wenn eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung), auch als Einbürgerung als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, bei Ihnen nicht in Frage kommen, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung).

Die Ermessenseinbürgerung gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben die Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entscheidung, der durch die Verwaltungsvorschriften näher ausgefüllt wird.

Hinweis:
Sachstandsanfragen können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

In Vorbereitung auf die bevorstehende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, können aktuell aus organisatorischen Gründen keine weiteren Termine zur Abgabe von Einbürgerungsanträgen angeboten werden. Wir werden Sie auf der Homepage des Landkreises Lörrach über das weitere Vorgehen informieren.

Zuständige Stelle

Die Einbürgerung wird von der für Ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde vorgenommen.

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, die Stadtverwaltung.
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt.

Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, ist das Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Ausländerwesen, für Ihre Einbürgerung zuständig.

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Mitarbeiter
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Als-Az, J, S-U, W-Z
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Aa-Ak, B-F, Q
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ali - Alr, G-I, K, V
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ala-Alh, L-P, R
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Eine Ermessenseinbürgerung setzt voraus:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie sind straffrei.
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
    Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Sie haben eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden und sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren.
  • Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.

Darüber hinaus muss ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung bestehen. Dies setzt regelmäßig voraus:

  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Eine Übersicht über Prüfstellen, bei denen der Einbürgerungstest absolviert werden kann, finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z. B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.

Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts (bzw. nach sieben Jahren, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder nach sechs Jahren beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen) vorgenommen. Kürzere Zeiten können bei folgenden Gruppen gewährt werden:

  • Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Staatenlosen zu erleichtern. Deshalb können hier bereits sechs Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung ausreichen.
  • Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthaltszeit sind auch aus anderen Gründen möglich, z. B. bei Einbürgerungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen (beispielsweise bei Spitzensportlern).

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.

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Verfahrensablauf
  • Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Formulare & Online-Prozesse
  • Welche weiteren Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste. Die in der Checkliste unter 0. aufgezählten Vordrucke finden sie oben unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, dann vereinbaren Sie einen Termin über das Online-Tool zur Abgabe des Antrags. Sie müssen alle Unterlagen und das Antagsformular bei dem Termin dabei haben.

Während des Einbürgerungsverfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Letzteres gilt nicht, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder die Einbürgerungsbehörde von der Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit absieht.

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Kosten/Leistung
  • Pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • Bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden, für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
  • für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
  • für Inhaber und Inhaberinnen eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
  • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • für deutschsprachige Bewerber und Bewerberinnen aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)

Von den dargestellten grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

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Zugehörigkeit zu
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