Dienstleistung

Einbürgerung als Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung) in Betracht kommen. Ausnahmen von den bei einer Anspruchseinbürgerung vorgesehenen Aufenthaltszeiten gelten zudem bei einer Einbürgerung als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.

Hinweis:
Sachstandsanfragen können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

In Vorbereitung auf die bevorstehende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, können aktuell aus organisatorischen Gründen keine weiteren Termine zur Abgabe von Einbürgerungsanträgen angeboten werden. Wir werden Sie auf der Homepage des Landkreises Lörrach über das weitere Vorgehen informieren.

Zuständige Stelle

Die Einbürgerung wird von der für Ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde vorgenommen.

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, die Stadtverwaltung.
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt.

Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, ist das Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Ausländerwesen, für Ihre Einbürgerung zuständig.

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Mitarbeiter
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Als-Az, J, S-U, W-Z
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Aa-Ak, B-F, Q
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ali - Alr, G-I, K, V
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ala-Alh, L-P, R
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt voraus:

  • Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.

    Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.

  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.

  • Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.

  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.

  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.

  • Sie sind straffrei.    
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.        
    Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.

  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben.

  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Eine Übersicht über Prüfstellen, bei denen der Einbürgerungstest absolviert werden kann, finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

  • Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.

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Verfahrensablauf
  • Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, verwenden Sie bitte     das Antragsformular unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Welche weiteren Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste. Die in der Checkliste unter 0. aufgezählten Vordrucke finden sie oben unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, dann vereinbaren Sie einen Termin über das Online-Tool zur Abgabe des Antrags. Sie müssen alle Unterlagen und das Antagsformular bei dem Termin dabei haben.

Während des Einbürgerungsverfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Letzteres gilt nicht, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder die Einbürgerungsbehörde von der Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit absieht.

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Kosten/Leistung
  • Pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • Bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden, für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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