Dienstleistung

Freigestellter Verkehr nach § 1 Nr. 4 d, g und i) Freistellungs-Verordnung (FrStllgV)

Die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen

  • durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen und
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten

sind, gemäß § 1 Nr. 4 d, g und i) Freistellungs-Verordnung (FrStllgV), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt. Es sei denn, von den Beförderten ist ein Entgelt zu entrichten.

Dennoch müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) (§ 1 Abs. 2 BOKraft) erfüllt werden. Diese können dem § 1 Abs. 2 BOKraft entnommen werden.

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Mitarbeiter
  • Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Güterkraftverkehr, Rettungsdienstgesetz, Krankentransport mit Krankenkraftwagen
  • Großraumtransporte und Schwertransporte, Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen StVO
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Sie führen eine der oben genannten Beförderungen durch?

In Frage kommen hier insbesondere

  • in der Personenbeförderung tätige Unternehmer
  • Schulträger und Schulen
  • Pflege- und Altenheime
  • Kindergartenträger und Kindergärten

Es gilt für Sie eine Anzeigepflicht für die Tätigkeit allgemein sowie die einzelnen zur Beförderung eingesetzten Fahrzeuge. Des Weiteren gelten die im § 1 Abs. 2 BOKraft aufgeführten Vorschriften.

Sollten Sie sich unsicher sein ob dies für Sie zutifft stehen wir Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

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Verfahrensablauf

Die Anmeldung und / oder die Abmeldung von Fahrzeugen ist mit dem entsprechenden Formular der zuständigen Genehmigungsbehörde zu melden.

  • Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer den Prüfbericht unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 BOKraft)
  • Vor der ersten Inbetriebnahme (Anschaffung eines gebrauchten oder fabrikneuen Fahrzeugs) hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Prüfbericht vorzulegen (§ 42 Abs. 1 BOKraft).
  • Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind (§ 42 Abs. 2 BOKraft).

Zur Vereinfachung des Verfahrens können Sie uns die Meldung sowie die erforderlichen Unterlagen auch per E-Mail zukommen lassen.

Diesbezüglich bitten wir Sie, jedes Fahrzeug als eigene Datei zu übersenden und als Dateiname das jeweilige amtliche Kennzeichen (z.B. LÖ-AA 1234) zu verwenden.

Nutzen Sie hierfür eines der Funktionspostfächer des Sachgebietes Verkehr:

Bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung entsprechend anzugeben (§ 13 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung). Hierfür steht Ihnen auf der Homepage des Landkreises Lörrach ein entsprechendes Formular (Personenbeförderung – Nachweis) zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Zulassungsstelle.

Weitere Informationen zum Nachweis der jährlichen Hauptuntersuchung  finden Sie unter Nachweis der jährlichen Hauptuntersuchung (HU) in der Personenbeförderung

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Erforderliche Unterlagen
  • Formular Freigestellter Verkehr – Änderungen Fahrzeugbestand
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Eintrag zur Personenbeförderung in Feld 21
  • Prüfbericht der durchgeführten Hauptuntersuchung inkl. Abnahme der BOKraft
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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges
  • Nach § 29 StVZO i.V.m. Anlage 8 zu § 29 StVZO Nr. 2.1.2.2 beträgt der Zeitabstand für die Durchführung der Hauptuntersuchung bei Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung 12 Monate.
  • Die nicht rechtzeitige Vorlage kann mit einem Bußgeld geahndet werden
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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