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E-Kennzeichen für elektrische Fahrzeuge beantragen

Sie wollen für Ihr elektrisches Fahrzeug ein E-Kennzeichen beantragen. Hierfür ist während des Zulassungsvorgangs ein entsprechender Antrag nötig.

Für die online Zulassung können Sie den Link unter Formulare & Online-Prozesse nutzen.

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Teams
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Folgende Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen beantragen:

  • Reine Elektrofahrzeuge,
  • ein von außen aufladbares Hybridfahrzeug und
  • ein Brennstoffzellenfahrzeug.

Mit dem E-Kennzeichen können im Straßenverkehr bestimmte Bevorrechtigungen genutzt werden:

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

Bei ausländischen Fahrzeugen ist die Kennzeichnung mit einer blauen E-Plakette möglich. Auch für Elektrofahrzeuge besteht in Umweltzonen die Pflicht zur Anbringung einer Feinstaubplakette.

Sollten Sie ein einzeiliges Standardschild (520 x 110mm) haben, auf dem bereits alle acht Zeichen ausgenutzt werden, benötigen Sie bei der Umkennzeichnung eine neue, kürzere Kennzeichenkombination. Das zusätzliche „E“ würde sonst nicht auf Ihr Nummernschild passen. Bitte daher bei Kennzeichenreservierung auf die Länge der Kombination achten.

Weitere Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben.
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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich
    - schriftliche Vollmacht
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    - aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder
       Vereinsregisterauszug
    - Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Bei Nicht-EU- oder EWR-Bürgern ist die Benennung einer empfangsbevollmächtitgten Person notwendig
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / CoC
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat)
  • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder (falls Fahrzeug zugelassen)

Hinweise:

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese vorab telefonisch anfordern.

Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

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Weitere Hinweise

Mit dem Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.09.2023 wurden die Zulassungsvoraussetzungen für Personen aus dem EU-Ausland angepasst. Fahrzeuge können zukünftig auf EU-Bürger mit einer gültigen Anschrift aus dem EU-Ausland in Deutschland zugelassen werden, sofern sich der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland befindet. Entsprechende Nachweise über den Standort des Fahrzeugs sowie die ausländische Anschrift müssen für die Zulassung erbracht werden. Ob die vorgelegten Dokumente akzeptiert werden können, liegt im Ermessen der Zulassungsstelle.

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Zugehörigkeit zu
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