Dienstleistung
E-Kennzeichen für elektrische Fahrzeuge beantragen
Sie wollen für Ihr elektrisches Fahrzeug ein E-Kennzeichen beantragen, hierzu muss während des Zulassungsvorganges ein Antrag auf Zuteilung gestellt werden.
Als Elektro-Fahrzeug gelten Fahrzeuge, die elektrisch betrieben werden, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug und können im Straßenverkehr bestimmte Bevorrechtigungen nutzen.
Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens ist, dass es sich dabei um
- reine Elektrofahrzeuge
- Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder
- sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer CO²-Emission von nicht mehr als 50g pro Kilometer oder eine Reichweite von mindestens 40km bei rein elektrischem Antrieb handelt.
Diese Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind. Im Inland zugelassene Fahrzeuge benötigen dann ein sogenanntes "E-Kennzeichen".
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben, folgendes nutzen:
- Parkplätze an Ladesäulen
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
Hinweis: Bei ausländischen Fahrzeugen ist die Kennzeichnung mit einer blauen E-Plakette möglich.
Auch für Elektrofahrzeuge besteht in Umweltzonen die Pflicht zur Anbringung einer Feinstaubplakette.
Hinweis: Sollten Sie ein einzeiliges Standardschild (520 x 110mm) haben, auf dem bereits alle acht Zeichen ausgenutzt werden, benötigen Sie bei der Umkennzeichnung eine neue, kürzere Kennzeichenkombination. Das zusätzliche „E“ würde sonst nicht auf Ihr Nummernschild passen! Bitte daher bei Kennzeichenreservierung auf die Länge der Kombination achten.
Als Elektro-Fahrzeug gelten Fahrzeuge, die elektrisch betrieben werden, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug und können im Straßenverkehr bestimmte Bevorrechtigungen nutzen.
Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens ist, dass es sich dabei um
- reine Elektrofahrzeuge
- Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder
- sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer CO²-Emission von nicht mehr als 50g pro Kilometer oder eine Reichweite von mindestens 40km bei rein elektrischem Antrieb handelt.
Diese Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind. Im Inland zugelassene Fahrzeuge benötigen dann ein sogenanntes "E-Kennzeichen".
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben, folgendes nutzen:
- Parkplätze an Ladesäulen
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
Hinweis: Bei ausländischen Fahrzeugen ist die Kennzeichnung mit einer blauen E-Plakette möglich.
Auch für Elektrofahrzeuge besteht in Umweltzonen die Pflicht zur Anbringung einer Feinstaubplakette.
Hinweis: Sollten Sie ein einzeiliges Standardschild (520 x 110mm) haben, auf dem bereits alle acht Zeichen ausgenutzt werden, benötigen Sie bei der Umkennzeichnung eine neue, kürzere Kennzeichenkombination. Das zusätzliche „E“ würde sonst nicht auf Ihr Nummernschild passen! Bitte daher bei Kennzeichenreservierung auf die Länge der Kombination achten.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Einverständniserklärung für Fahrzeughalter unter 18 Jahren
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. SEPA - Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vollmacht KFZ-Zulassung
Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten - bei juristischen Personen/Firmen:
- aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen - Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat)
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichen (falls Fahrzeug zugelassen)
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese vorab telefonisch anfordern.