Dienstleistung

Ausfuhrkennzeichen beantragen

Sie wollen ein Ausfuhrkennzeichen für ein nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen, um es dauerhaft ins Ausland auszuführen. Hierfür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens ein Monat) steuerpflichtig.
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Voraussetzungen
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben
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Verfahrensablauf
Die Zulassungsbehörden kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich
          - schriftliche Vollmacht
          - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
          - aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
          - Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (die Gültigkeit der Hauptuntersuchung muss bis mindestens Ende des Gültigkeitszeitraumes des Ausfuhrkennzeichens bestehen)
  • ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat) oder Nachweis über die Bareinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt für den vorgegebenen Gültigkeitszeitraum
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl.


Hinweis: Eine Verlängerung bzw. eine erneute Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für dasselbe Fahrzeug ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Erkundigen Sie sich bitte hierfür bei Ihrer Zulassungsbehörde.

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Kosten/Leistung
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
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Rechtsgrundlage
  • § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
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Zugehörigkeit zu