Dienstleistung
Kraftfahrzeug - Wiederzulassung online beantragen (nur bei gleichem Halter möglich)
Direkt zur Wiederzulassung
Für die internetbasierte Wiederzulassung desselben Fahrzeugs, auf denselben Halter/in, im selben Zulassungsbezirk benötigen Sie:
- Einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (PA oder eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, Kartenlesegerät und die AusweisApp
- Die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung durch Giropay
- Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) ggf. Sicherheitsprüfung (SP):
- Es besteht die Möglichkeit, für das abgemeldete Fahrzeug eine Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (Voraussetzung: zusätzlich zum Fahrzeugschein muss bei der Überwachungsinstitution eine Reservierungsbestätigung vorgelegt werden; ein Online-Abruf der durchgeführten Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung ist möglich)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Kraftfahrzeug - Wiederzulassung online beantragen (nur bei gleichem Halter möglich)
Voraussetzung für die internetbasierte Wiederzulassung:
Der/Die Halter/in kann die Wiederzulassung elektronisch (internetbasiert) beantragen, wenn:
- Er/Sie eine natürliche Person und Inhaber eines Girokontos ist
- Das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung reserviert wurde
- Der Wohnsitz der antragstellenden Person sich im selben Zulassungsbezirk befindet, indem die Außerbetriebsetzung stattgefunden hat
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit aufgebrachtem Sicherheitscode vorliegt
- Es sich um ein allgemeines Kennzeichen (schwarzes Kennzeichen) nach § 8 Absatz 1 Satz 1 – 4 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) handelt
- Der/Die Antragsteller/in muss mit dem/der Halter/in identisch sein
- Die Wiederzulassung ist nur bei Fahrzeugen möglich, die nach dem 01.01.2015 zugelassen worden sind (es muss eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit aufgebrachtem Sicherheitscode vorliegen)
- Das Fahrzeug darf nicht von den Vorschriften des Zulassungsverfahren ausgenommen sein § 3 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) z.B. Leichtkraftrad, zulassungsfreie Anhänger
- Das Fahrzeug darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein
- Nicht möglich sind Wiederzulassungen von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen (Oldtimer), E-Kennzeichen (Elektro) und grüne Kennzeichen
- Wurde das Kennzeichen von einem anderen Landkreis übernommen (Kennzeichenmitnahme), ist eine Wiederzulassung auf dasselbe Kennzeichen nicht möglich
Anmerkung:
Die Zulassung gilt erst ab dem dritten Tag, nach dem die Bekanntgabe veranlasst wird.