Dienstleistung

Kraftfahrzeug - Wiederzulassung online beantragen (nur bei gleichem Halter möglich)

Direkt zur Wiederzulassung

Für die internetbasierte Wiederzulassung desselben Fahrzeugs, auf denselben Halter/in, im selben Zulassungsbezirk benötigen Sie:

  • Einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (PA oder eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, Kartenlesegerät und die AusweisApp
  • Die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung durch Giropay
  • Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  • Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) ggf. Sicherheitsprüfung (SP):
  • Es besteht die Möglichkeit, für das abgemeldete Fahrzeug eine Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (Voraussetzung: zusätzlich zum Fahrzeugschein muss bei der Überwachungsinstitution eine Reservierungsbestätigung vorgelegt werden; ein Online-Abruf der durchgeführten Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung ist möglich)
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Teams
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Voraussetzung für die internetbasierte Wiederzulassung:

Der/Die Halter/in kann die Wiederzulassung elektronisch (internetbasiert) beantragen, wenn:

  • Er/Sie eine natürliche Person und Inhaber eines Girokontos ist
  • Das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung reserviert wurde
  • Der Wohnsitz der antragstellenden Person sich im selben Zulassungsbezirk befindet, indem die Außerbetriebsetzung stattgefunden hat
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit aufgebrachtem Sicherheitscode vorliegt
  • Es sich um ein allgemeines Kennzeichen (schwarzes Kennzeichen) nach § 8 Absatz 1 Satz 1 – 4 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) handelt
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Weitere Hinweise
  • Der/Die Antragsteller/in muss mit dem/der Halter/in identisch sein
  • Die Wiederzulassung ist nur bei Fahrzeugen möglich, die nach dem 01.01.2015 zugelassen worden sind (es muss eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit aufgebrachtem Sicherheitscode vorliegen)
  • Das Fahrzeug darf nicht von den Vorschriften des Zulassungsverfahren ausgenommen sein § 3 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) z.B. Leichtkraftrad, zulassungsfreie Anhänger
  • Das Fahrzeug darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein
  • Nicht möglich sind Wiederzulassungen von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen (Oldtimer), E-Kennzeichen (Elektro) und grüne Kennzeichen
  • Wurde das Kennzeichen von einem anderen Landkreis übernommen (Kennzeichenmitnahme), ist eine Wiederzulassung auf dasselbe Kennzeichen nicht möglich

Anmerkung:

Die Zulassung gilt erst ab dem dritten Tag, nach dem die Bekanntgabe veranlasst wird.

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Zugehörigkeit zu