Dienstleistung

Tierpension

Sie möchten Tiere in einer Tierpension gewerbsmäßig halten?
 
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.

Hinweis: Gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind in der Regel ein "Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde" sowie eine "Auskunft aus dem Gewerbezentralregister" notwendig.
  • die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
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Verfahrensablauf
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubiserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt.
  • Nach Eingang des Antrags auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz prüft das Landratsamt Lörrach, Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Vollständigkeit und die Plausibilität des Antrags. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen bei dem Antragsteller angefordert.
  • Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Landratsamt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt). Werden bei einem Fachgespräch/Verbandsprüfung keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühestens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
  • Ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen beziehungsweise die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
  • Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
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Erforderliche Unterlagen
ein Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Beides erhalten sie in Ihrer Gemeinde.
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Zugehörigkeit zu