Dienstleistung

Pfändungsschutzkonto - Ausstellung einer Bescheinigung

Seit 01.01.2012 können Sozialleistungen jeglicher Art auf dem Girokonto bei einer Pfändung nur noch durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt werden. Die zuvor gültige Regelung des § 55 SGB I, welche die Bank verpflichtet hatte, dass Sozialleistungen aller Art und das Kindergeld innerhalb von 14 Tagen trotz Girokontenpfändung ausgezahlt werden müssen, gilt jetzt nicht mehr.

Um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu bekommen, sollte das bestehende Girokonto baldmöglichst, spätestens jedoch sofort nach Eingang einer Pfändung, bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

Die Umwandlung in ein P-Konto wird bei der Schufa eingetragen, da jede Person nur ein P-Konto haben darf. Die Umwandlung eines mit einem (Ehe-)Partner gemeinschaftlich geführten Kontos in ein P-Konto ist jedoch nicht möglich. Allerdings steht den Inhabern eines Gemeinschaftskontos ein Anspruch auf Umwandlung in jeweils ein eigenes Einzel-P-Konto zu. Die Möglichkeit, einem Dritten hierfür eine Vollmacht zu erteilen, ist aber nach wie vor gegeben.

Auf einem P-Konto ist je Kalendermonat automatisch ein Sockelbetrag in Höhe von 1178,59 € geschützt. Zur Aufstockung des Sockelbetrages muss der Inhaber seiner Bank spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Pfändung eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und/oder dass auf seiem Konto auch für Dritte (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und/oder Kindergeld eingehen.

Eigentlich müsste die Bank den jeweiligen Leistungsbescheid als aussagekräftige und eindeutige Bescheinigung anerkennen, leider ist dies regelmäßig nicht der Fall. Somit wäre das Girokonto in diesem Fall wie erwähnt nur in Höhe von 1178,59 € geschützt. Jegliche Gutschriften, die im einzelnen Kalendermonat über diesen Betrag hinausgehen, müssten am Ende des Folgemonats an den pfändenden Gläubiger unwiderruflich abgeführt werden. Gefahr und Folge: Der Kontoinhaber kann seiner Pflicht, seine absolut notwendigen Fixkosten wie z.B. Miete, Strom und Gas zu bezahlen, nicht mehr nachkommen.

Die Schuldnerberatung des Landratsamtes Lörrach berät zum Thema Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
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