Dienstleistung

Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Schmutzwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das Abwasserabgabengesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitung). Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Diese wird aufgrund einzelner Kriterien (Schadstoff – und Schadstoffgruppenparameter) bestimmt, die insgesamt ein Bild der Verschmutzungswirkung des Abwassers darstellen. Aus den Parametern Überwachungswert (ÜW) und der Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird die Jahresschmutzfracht berechnet und daraus die Schadeinheiten (SE) ermittelt.

Auch das Einleiten von Niederschlagswasser ist grundsätzlich abgabepflichtig. Nach § 116 Wassergesetz (WG) sind Niederschlagswassereinleitungen  abgabefrei, wenn die Regenwasserrückhaltung und –behandlung dem „Stand der Technik“ entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden.Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Einzelheiten sind dem „Leitfaden Abwasserabgabe“ zu entnehmen.Einleitungen (Direkteinleitungen) mit weniger als 8 m³ Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser pro Tag werden als Kleineinleiter pauschal zur Abwasserabgabe herangezogen, sofern das Abwasser nicht nach dem Stand der Technik behandelt wird. Stellvertretend für den einzelnen Grundstückseigentümer ist die örtlich zuständige Gemeinde abgabepflichtig. Die Gemeinde kann diese Abwasserabgabe einschliesslich des hierfür entstehenden Verwaltungsaufwandes an den einzelnen Grundstückseigentümer abwälzen.
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Mitarbeiter
  • Sachbearbeitung Abwasser, Abwasserabgabe & Nutzungsentgelte
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