Dienstleistung

Jugendförderprogramm des Landkreises Lörrach

Der Landkreis Lörrach als Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz entsprechend der Verpflichtung aus § 74 des Sozialgesetzbuches VIII unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Träger
  • die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt,
  • eine angemessene Eigenleistung erbringt und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
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Team
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Zuschüsse beantragen können Träger der freien Jugendhilfe, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, insbesondere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII und Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 2 JBG.

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und ihre Tätigkeit im Landkreis Lörrach haben oder den Sitz in den benachbarten Landkreisen haben, deren Tätigkeitsbereich sich in den Landkreis Lörrach erstreckt. Ausgeschlossen sind Aktivitäten der Jugendarbeit als Dienstleister im Auftrag einer Kommune oder einer gewerblichen Einrichtung. Veranstaltungen und Projekte, die in Zusammenarbeit mit Schulen oder in deren Auftrag durchgeführt werden (während der Schulzeit, mit Genehmigung der Schulen, mit Beteiligung von Schulpersonal, nur schulintern angeboten) sind nicht Bestandteil der Förderung durch das Jugendförderprogramm.
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Zugehörigkeit zu