Dienstleistung

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe richtet sich an straffällig gewordene junge Menschen im Alter von 14 bis 21 Jahren. Das dementsprechende Gesetz ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Im JGG ist grundlegend verankert, dass junge Straftäter hinsichtlich der Möglichkeiten ihrer Entwicklung gesondert betrachtet werden. Die begangene Straftat wird im Kontext der Lebensverhältnisse des jungen Menschen betrachtet. In diesem Zusammenhang besteht die Annahme, dass durch eine entsprechende Veränderung der Lebensverhältnisse des jungen Menschen dessen Entwicklung positiv beeinflusst werden kann.

Die Jugendgerichtshilfe hat die Aufgabe, die gegebene Lebenssituation des jungen Menschen zu erfassen und im Zusammenwirken mit dem jungen Menschen und dessen Eltern geeignete Unterstützungsmöglichkeiten zu erarbeiten, um eine weitere Straffälligkeit vermeiden zu können.

Die Jugendgerichtshilfe begleitet den jungen Menschen während des Verfahrens und nimmt gegenüber dem Gericht Stellung hinsichtlich der weiteren Entwicklung des jungen Mensch und notwendiger Unterstützung zur Vermeidung weiterer Straftaten.
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Teams
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Rechtsgrundlage
§ 52 SGB III
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Infomaterial
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Zugehörigkeit zu