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Akteneinsicht in und außerhalb von Verwaltungsverfahren beantragen

Die Frage, inwieweit ein Bürger Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich insbesondere dann, wenn ein Bürger in einem ihn betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragsteller oder als sonst Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen.

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein in § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) geregelt.

Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es jedoch noch eine Vielzahl von speziellen Regelungen, die für einzelne Bereiche das Akteneinsichtsrecht ganz oder teilweise spezifisch regeln. Auf diese besonderen Regelungen kann hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen werden.

Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann ein Bürger Akteneinsicht beantragen. Allerdings entscheidet dann die aktenführende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Akteneinsicht.

Im Folgenden wird schwerpunktmäßig die Einsicht in Akten zu einem laufenden Verfahren dargestellt. Dieser Fall ist in der Verwaltungspraxis auch von besonderem Interesse.

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Teams
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zuständige Stelle

die aktenführende Behörde

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Voraussetzungen

Das Akteneinsichtsrecht besteht für die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Dies sind vor allem:

  • Antragsteller
  • Antragsgegner
  • Adressaten eines Verwaltungsaktes
  • Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die das Verfahren betreffenden Akten und dabei auch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich ist.

Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens umfasst das Akteneinsichtsrecht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

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Verfahrensablauf

Die Akteneinsicht hat grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde zu erfolgen. Wir bitten hierzu, telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der zuständigen Sachbearbeiterin der Führerscheinstelle zu vereinbaren. Bei der Akteneinsicht ist ein beaufsichtigender Vertreter der Behörde anwesend.

Die Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlagen (beispielsweise Pläne, Fotografien, Karten oder andere Datenträger).

Akteneinsicht bedeutet nicht nur bloße Einsichtnahme. Vielmehr kann eine Akteneinsicht gerade bei umfangreichen Akten zu einem Verfahren häufig nur dann sinnvoll erfolgen, wenn dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, von dem Akteninhalt Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.

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Erforderliche Unterlagen

Bei der Akteneinsicht hat der Beteiligte folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht und Kopie Personalausweis/Reisepass des Betroffenen
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Soweit der Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstellen lässt, hat er die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.

Bei Akteneinsicht sind die ersten 15 Minuten für Sie kostenfrei.
Für jede weitere angefangene Viertelstunde wird eine Gebühr von 12,80 Euro erhoben. Für Kopien wird eine Gebühr von 0,90 Euro pro Stück erhoben.

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Rechtsbehelf

grundsätzlich Widerspruch beziehungsweise Klage (§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch zu beachten)

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Allgemeine Regelungen

Spezielle Regelungen (Auswahl)

Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X)

  • § 25 Akteneinsicht in Verfahren, auf die das SGB X Anwendung findet

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

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Zugehörigkeit zu