Dienstleistung

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Sie wollen ein Kurzzeitkennzeichen für ein nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen?

Das Kurzzeitkennzeichen gilt nur innerhalb Deutschlands und ist kein Ersatz für ein Ausfuhrkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung. Sie können es nur einmalig und nur für den eigenen Bedarf verwenden.

Seit dem 01.09.2023 darf das Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten sowie für notwendige Fahrten zum Tanken, Außenreinigung, anlässlich einer Prüfungsfahrt und Fahrten zum zwecke der Reparatur und Wartung unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden.

Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie das vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Zuständigkeit:

  • Kurzzeitkennzeichen dürfen von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
  • der für den Fahrzeugstandort zuständigen Zulassungsbehörde erteilt werden.
  • Das Kurzzeitkennzeichen ist nur an einem Fahrzeug verwendbar.
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 6 Tage.

Ausnahmen:

  • Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, ist die Fahrt zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen technischen Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes erlaubt (wird im Fahrzeugschein vermerkt).
  • Bei abgelaufener Hauptuntersuchung, ist die Fahrt zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung zur nächstgelegenen technischen Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes erlaubt (wird im Fahrzeugschein vermerkt).
  • Werden bei der Hauptuntersuchung geringe oder erhebliche Mängel festgestellt, ist die Fahrt zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk erlaubt. Dies gilt nicht bei der Einstufung als verkehrsunsicher oder bei gefährlichen Mängeln.

Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge mit Mehrstufengenehmigung bzw. Fahrgestelle (unvollständige Fahrzeuge) sind nur möglich, wenn deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation belegt wird.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis mit aktueller Anschrift oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung zusätzlich
    - schriftliche Vollmacht
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    - aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder
       Vereinsregisterauszug
    - Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Bei Nicht-EU-Bürgern ist die Benennung einer empfangsbevollmächtigten Person notwendig
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein (genügt auch in Kopie)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief (genügt auch in Kopie)
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese vorab telefonisch anfordern.

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Weitere Hinweise

Die Kurzzeitkennzeichenschilder erhalten Sie vor Ort bei einem der privaten Anbieter.

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Infomaterial
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