Dienstleistung
Grundstücksvermessung - Flurstückszerlegung beantragen
Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.
Die Flurstückszerlegung für Privatleute führen seit 1. Juli 2011 nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder -ingenieurinnen durch. Sie können diese Fachleute formlos beauftragen.
Weitere Informationen siehe 'Verfahrensablauf'.
-
Stellvertretender Sachgebietsleitung Vermessung, Teamleitung Vermessung
-
Vermessungstechnik
keine
Die Flurstückszerlegung für Privatleute führen nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder -ingenieurinnen durch. Sie können diese Fachleute formlos beauftragen.
Hinweis: Flurstückszerlegungen für öffentliche Auftraggeber kann auch die untere Vermessungsbehörde vornehmen.
Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
- Plan, in dem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
- gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden, beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder § 24 des Waldgesetzes
keine
Es fallen Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis an.
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt. Dafür fallen zusätzlich Gebühren an.
kein
keine
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024
Tipp: Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen in Baden-Württemberg.