Dienstleistung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen. Die Grundsicherung ist eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe und dient der Sicherung des Lebensunterhalts, sofern Sie keine vorrangigen Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") geltend machen können oder sonst keine vorrangigen Ansprüche haben.

Hinweis: Unterhalt von Kindern bzw. Eltern wird nur bei einem Jahreseinkommen eines Kindes oder eines Elternteils von über 100.000 Euro geprüft und ggfs. danach geltend gemacht.

Die Grundsicherung (Grundsicherungsbedarf) umfasst im Einzelnen

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie nicht vom Einkommen abgesetzt werden können.

Hinweis: Grundsicherung ist auch bei einer stationären Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) möglich.

Telefonische Informationen und Beratungen zur Grundsicherung erhalten Sie zu den Öffnungszeiten nur unter der Telefonnummer 07621 410-5115

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen die Altersgrenze erreicht haben oder aufgrund Bestätigung des Rententrägers auf Dauer vollerwerbsgemindert sein.
  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • Sie oder Ihr Partner verfügen über kein verwertbares Vermögen

Hinweis: Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben 100 Euro als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge anrechnungsfrei, darüber hinausgehende Beträge noch um weitere 30 von Hundert. Der Freibetrag aus einer zusätzlichen Altersvorsorge darf aber insgesamt einen Betrag in Höhe von 50 von Hundert des gesetzlichen Regelbedarfs nicht übersteigen.  Ferner gelten bestimmte Vermögenswerte als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge ( 5.000 Euro, bzw. 10.000 € bei Ehepaaren) oder eine angemessene und selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein vglb. kleineres Hausgrundstück.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung persönlich über Ihr zuständiges Bürgermeisteramt beantragen. Das Bürgermeisteramt wird Ihnen das Formular "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe" aushändigen oder zuschicken, mit dem Sie dann Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragen können. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich bei Ihrem Bürgermeisteramt abgeben oder mit der Post dorthin schicken. Personen aus Lörrach können den Antrag direkt beim Landratsamt stellen,

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, erhalten Sie die Hilfe am Monatsanfang kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Wenn Sie überschuldet sind oder mit Pfändungen rechnen müssen, sollten Sie prüfen, ob für Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Betracht kommen könnte. Dies würde sicherstellen, dass auch Sozialhilfezahlungen vor einem Pfändungszugriff geschützt wären. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut.

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu