Dienstleistung
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Die Erfüllung der anteiligen Nutzungspflicht ist der unteren Baurechtsbehörde digital nachzuweisen.
- Flyer Sanierungsfahrplan EWärmeG
- Erfüllungsmöglichkeiten für Wohngebäude
- Erfüllungsmöglichkeiten für Nichtwohngebäude
Weitere Informationen und Nachweisformulare zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen (EWärmeG 2015) bietet Ihnen das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
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Schornsteinfegerwesen, Klimaschutz
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
Die Nachweise sind per E-Mail bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen (friederike.meier@loerrach-landkreis.de).
Nachweisformulare können auf der Internetseite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft heruntergeladen werden.
für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweises: keine
keiner
keine
- § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Ausnahmen vom Geltungsbereich)
- § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Nutzungspflicht)
- § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Nachweispflicht)
- Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
- Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)