Dienstleistung

Einbürgerung als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragen

Wenn eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung) bei Ihnen wegen zu kurzer Aufenthaltszeiten eigentlich nicht in Frage käme, können Sie als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit unter Umständen dennoch einen Anspruch auf die Einbürgerung geltend machen. Dies gilt – ebenso wie die nachfolgenden Ausführungen – sinngemäß für eingetragene Lebenspartner Deutscher.

Minderjährige Kinder von Ehegatten Deutscher können miteingebürgert werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Hinweis:
Sachstandsanfragen können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

In Vorbereitung auf die bevorstehende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, können aktuell aus organisatorischen Gründen keine weiteren Termine zur Abgabe von Einbürgerungsanträgen angeboten werden. Wir werden Sie auf der Homepage des Landkreises Lörrach über das weitere Vorgehen informieren.

Zuständige Stelle

Die Einbürgerung wird von der für Ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde vorgenommen.

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, die Stadtverwaltung.
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt.

Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, ist das Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Ausländerwesen, für Ihre Einbürgerung zuständig.

^
Mitarbeiter
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Als-Az, J, S-U, W-Z
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Aa-Ak, B-F, Q
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ali - Alr, G-I, K, V
  • Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderung: Ala-Alh, L-P, R
^
zuständige Stelle

die Einbürgerungsbehörde

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Einbürgerung als Ehegatte einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit setzt voraus:

  • Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.
  • Ihre Ehe besteht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.
  • Sie sind straffrei.
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Eine Übersicht über Prüfstellen, bei denen der Einbürgerungstest absolviert werden kann, finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.

^
Verfahrensablauf
  • Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Welche weiteren Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste. Die in der Checkliste unter 0. aufgezählten Vordrucke finden sie oben unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, dann vereinbaren Sie einen Termin über das Online-Tool zur Abgabe des Antrags. Sie müssen alle Unterlagen und das Antagsformular bei dem Termin dabei haben.

Während des Einbürgerungsverfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Letzteres gilt nicht, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder die Einbürgerungsbehörde von der Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit absieht.

^
Kosten/Leistung
  • Pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • Bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden, für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

^
Sonstiges
^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen
^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen