Dienstleistung
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (zum Beispiel Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Fachbereich Gesundheit) über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie erfolgt durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen.
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Gesundheitsschutz; Infektionsschutz, Meldewesen, Lebensmittelhygiene-Erstbelehrung
- Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
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- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren
- Feinkost-, Rohkost,- und Kartoffelsalate
- Sprossen und Keimlinge
In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
- oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin beim Fachbereich Gesundheit vereinbaren.
Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Die Kosten belaufen sich auf 30,70 Euro.
Nicht Gebührenbefreite Personen
Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine Erstbelehrung nach §43 benötigen und Ihre Tätigkeiten im Lebensmittelbereich dauerhaft auszuführen.
Gebührenbefreite Personen
Alle Personen, die zeitlich begrenzt im Lebensmittelbereich Tätig werden, z.B:
- Teilnehmer/innen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
- Teilnehmer/innen des Bundesfreiwilligendienstes
- Schüler/innen
- Berufspraktikant/innen
keine