Dienstleistung
Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abgeschlossenheitsbescheinigung - Antrag auf Erteilung
Sie beantragen die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der unteren Baurechtsbehörde. Das Landratsamt Lörrach, Fachbereich Baurecht, ist die untere Baurechtsbehörde für alle Gemeinden im Landkreis Lörrach mit Ausnahme von Lörrach, Weil am Rhein, Rheinfelden, Inzlingen und Schwörstadt.
- Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung (1-fach)
- Aktueller amtlicher Lageplan (maximal 6 Monate alt, 4-fach)
- Grundrisse aller Geschosse (ein Grundriss pro Plan), einschließlich Keller- und Dachgeschoss (auch Speicher und Spitzböden), jeweils mit Vermaßungen im Maßstab 1 : 100, wenn möglich höchstens in A3-Format (4-fach)
- Schnittzeichnungen (ein Schnitt pro Plan) im Maßstab 1 : 100, wenn möglich höchstens in A3-Format (4-fach)
- Ansichten (eine Ansicht pro Plan) im Maßstab 1: 100, wenn möglich höchstens in A3-Format (4-fach)
Dauer
ca. 15 Arbeitstage, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.
Bitte planen Sie diese Bearbeitungszeit rechtzeitig vor dem Notartermin ein.
keine Angaben möglich
Gebühren:
- 75,00 Euro je Wohnung/Einheit
- 10,00 Euro je Garagenplatz
- 75,00 Euro je Garagengebäude
- 32,00 Euro für jede zusätzliche Planfertigung.
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes