Dienstleistung

Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen

Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland? In diesem Fall dürfen Sie von Ihrer Fahrerlaubnis nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet Gebrauch machen. Sollten Sie Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, die durch einen EU-Staat oder einen EWR- Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) ausgestellt wurde, benötigen Sie auch mit ordentlichem Wohnsitz keinen deutschen Führerschein, solange Ihr ausländischer Führerschein gültig ist. Beim Versäumnis der 6-Monatsfrist erfüllt das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs dann den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die ausländische Fahrerlaubnis kann auf Antrag  in die entsprechende deutsche Fahrerlaubnisklasse „umgeschrieben" werden. Je nach Ausstellungsstaat hat der Antragsteller unterschiedliche Befähigungsnachweise (Prüfungen) vor einer Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis zu erbringen.

Vor dem Hintergrund der vielfältigen, je nach Ausstellungsstaat unterschiedlichen Regelungen, die zudem einer stetigen Fortschreibung unterliegen, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit dem hierfür zuständigen Ansprechpartner.

Für Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis; es sei denn, dass deren Gültigkeit befristet ist oder mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt werden, die der deutschen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren unterliegen (zum Beispiel Kraftfahrzeuge der Klasse C/CE beziehungsweise D, D1, DE, D1E). In diesen Fällen muss die EU/EWR Fahrerlaubnis umgeschrieben und nach den deutschen Voraussetzungen verlängert werden.

Wenn Sie bereits im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis waren, handelt es sich hierbei nicht um eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern um einen "Rücktausch" in einen deutschen Führerschein. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung "Führerschein (ausländisch) - Rücktausch beantragen".

Grundsätzlich ist bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in die entsprechende deutsche Fahrerlaubnis der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Es ist demnach nicht möglich, den ausländischen Führerschein nach erfolgter Umschreibung auch weiterhin zu behalten.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

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Team
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Beantragen Sie den EU-Führerschein persönlich bei der zuständigen Führerscheinstelle Ihres Wohnortes.

Beim Ausdruck des Formulars "Umschreibungsantrag"  ist auf beidseitigen Ausdruck zu achten, ansonsten kann der Antrag nicht angenommen werden.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Führerscheinstelle.

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Frist/Dauer

Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

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Kosten/Leistung

Die Gebühren betragen zwischen 49,10 und 78,50 Euro.


Zusätzliche Gebühren:

  • Expressgebühr 34,85 Euro
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Rechtsbehelf

Widerspruch

Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)

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Sonstiges

Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.
Die Befristung betrifft nur das Fü
hrerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

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Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • § 28 Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen
  • § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
  • § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten
  • § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  • Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • §2 Fahrerlaubnis und Führerschein
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Zugehörigkeit zu