Kopfläuse – Wer hat denn so was?
Leider nicht allzu Wenige und scheinbar nimmt die Zahle derer, bei denen sich die unappetitlichen Plagegeister einnisten, zu. Dabei ist keineswegs mangelnde Hygiene die Ursache. Die Ursachen für diese mögliche Zunahme sind uns bislang nicht erklärlich. Allerdings gibt es hierzu keine verlässlichen Zahlen, denn eine allgemeine Meldepflicht für den Kopflausbefall ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Lediglich Gemeinschaftseinrichtungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche sind verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn bei Ihnen Läuse vorkommen. Weil wir daher keine Kenntnisse über den Kopflausbefall der erwachsenen Bevölkerung haben, scheint es, als würden die Kopfläuse sich vorwiegend auf den Köpfen der jungen Bevölkerungsgruppe tummeln, aber das muss nicht so sein.
Kopfläuse sind eklig und lästig. Sind sie aber auch gefährlich?
Die gute Nachricht vorweg: Kopfläuse übertragen keine Infektionskrankheiten; sie zählen daher auch nicht zu den so genannten Gesundheitsschädlingen.
Jedoch sondert die Laus beim Stich ein Sekret ab, welches zum Teil heftigen Juckreiz hervorruft, und durch das Kratzen können z. B. Eitererreger ins Kopfhautgewebe gelangen und dort Entzündungen hervorrufen.
Kopflaus im Größenvergleich
Mein Kind hat sich im Kindergarten (in der Schule) mit Läusen „angesteckt“. Was ist zu tun?
Läuse entstehen nicht von selbst in der Gemeinschaftseinrichtung, sondern sie wurden von einem Kind, das die Läuse außerhalb erworben haben muss, dorthin eingeschleppt. Es kann sein, dass zu diesem Zeitpunkt weder das Kind noch dessen Eltern von dem Läusebefall wissen, und so kann die Weiterverbreitung zunächst ungehindert erfolgen.
Läuse brauchen Blut, um zu überleben und sich weiter zu vermehren, und das mehrmals täglich. Ein „Terrainwechsel“ ist nur möglich, wenn ein anderer Kopf durch engen Kontakt dies ermöglicht, denn Läuse sind weder in der Lage zu fliegen, noch zu springen. Offen-sichtlich sind sie jedoch recht flink beim Standortwechsel, wie wäre auch sonst die relativ leichte Verbreitung erklärlich?
Ist die Kopflaus erst einmal entdeckt, muss deren Weiterverbreitung unverzüglich Einhalt geboten werden. Folgendes ist gesetzlich vorgeschrieben:
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Wer von Kopfläusen befallen ist, darf die Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten. Dies gilt auch für das dort beschäftigte Personal, sofern es selbst betroffen ist.
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Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich von dem Kopflausbefall zu unterrichten.
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Ein Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn eine Wei-terverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist. Dazu bedarf es einer Behandlung mit einem zugelassenen Kopflaus-Präparat.
Was sind zugelassene Kopflaus-Präparate und was ist mit den anderen in Apothe-ken erhältlichen Mitteln?
Diese vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Kopflaus-Präparate sind auf Wirksamkeit und Unschädlichkeit geprüft – vorausgesetzt, sie werden sachgemäß angewendet. Es handelt sich in erster Linie um Insektizide mit den Wirkstoffen Allethrin, Lindan, Permethrin oder Pyrethrum, wobei Lindan ab 2008 nicht mehr in Medikamenten verwendet werden darf. Die im Handel befindlichen Präparatenamen lauten z. B. Goldgeist forte, Infectopedicul oder Jacutin-N. Ein weiteres zugelassenes Kopflaus-Präparat ist das auf physikalischer Wirkung beruhende Medizinprodukt Mosquito Läuse Shampoo.
In Apotheken sind auch andere Kopflaus-Präparate mit rein pflanzlichen Inhaltsstoffen, wie Kokosnussöl, Teebaumöl, Geranienöl u. a. erhältlich, die jedoch wegen ihrer fraglichen bzw. nicht nachgewiesenen Wirksamkeit nicht zu den zugelassenen Mitteln gehören. Von einer Behandlung mit solchen Mitteln raten wir ab, da einer Weiterverbreitung der Verlausung in Gemeinschaftseinrichtungen wahrscheinlich wenig oder gar kein Einhalt geboten wird.
Wie behandele ich mein Kind, so dass es wirklich läusefrei wird?
Wichtig ist, dass Sie sich genau an die Gebrauchsinformationen der Packungsbeilagen halten. Fehler, die bei der Anwendung der Mittel gemacht werden, sind dafür verantwortlich, dass Läuse überleben und sich weiterverbreiten können.
Auch die zugelassenen Mittel töten nicht zuverlässig alle Eier (Nissen) ab, so dass unbedingt eine Wiederholungsbehandlung nach 9-10 Tagen durchgeführt werden muss. Damit werden auch noch nach der ersten Behandlung geschlüpfte Läuse abgetötet bevor sie geschlechtsreif sind.
Der Behandlung mit dem Kopflaus-Präparat ist ein nasses Auskämmen mit einem so genannten Läusekamm anzuschließen und mehrfach zu wiederholen.
Ich habe mein Kind richtig behandelt, trotzdem hat es jetzt wieder Läuse. Handelt es sich um resistente Läuse, gegen die das Kopflausmittel nicht gewirkt hat?
Eine Resistenzentwicklung bei Läusen gegen derzeit zugelassene Kopflaus-Präparate wird zwar vereinzelt vermutet, wirklich repräsentative wissenschaftliche Untersuchungen wurden bislang jedoch noch nicht durchgeführt. Daher bleibt es vorerst beim Verdacht, der sich aber auch bestätigen kann, wenn entsprechende Forschungen erfolgt sind.
Wann kann mein Kind denn den Kindergarten (die Schule) wieder besuchen?
Bereits am Tag nach der sachgemäßen Anwendung eines zugelassenen Kopflaus-Präparats. Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht eine Wiederzulassung dann, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Wiederholungsbehandlung nach 8-10 Tagen erfolgt.
Der Nachweis des ärztlichen Urteils in Form eines Attestes ist aus unserer Sicht dann nicht erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten bestätigen, dass die Behandlung mit einem zugelassenen Kopflaus-Präparat korrekt durchgeführt wurde. Sollte jedoch nach kurzer Zeit erneut Läusebefall beim selben Kind auftreten, halten wir die Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der Leitung der Einrichtung jedoch für unabdingbar.
Unabhängig davon kann sowohl die für die Einrichtung zuständige Ordnungsbehörde (Ortspolizeibehörde) als auch der Träger der Einrichtung selbst auf der Vorlage eines ärztlichen Attestes bereits bei erstmaligem Läusebefall bestehen, was unserer Erfahrung nach jedoch nur ausnahmsweise erfolgt.
Mein Kind hat zwar keine Läuse, im Kindergarten (in der Schule) sind jedoch eines oder mehrere Kinder betroffen. Was soll ich tun?
In der Regel erfahren Sie durch die Einrichtung selbst über den dort festgestellten Kopf-lausbefall und es wurde Ihnen unser Merkblatt ausgehändigt, mit der Aufforderung, Ihr Kind auf möglichen Läusebefall zu untersuchen, da es sich unbemerkt hätte anstecken können. Bitte kommen Sie auch der nach, der Einrichtung eine Rückmeldung über die durchgeführte Kopflausuntersuchung zu geben. Die Einrichtung ist zwar verpflichtet, einer Weiterverbreitung des Kopflausbefalls entgegenzuwirken, nicht jedoch dazu, selbst Untersuchungen an den Kindern vorzunehmen.
Nur wenn die Kooperation zwischen Eltern und Einrichtung scheitern sollte, wird das Gesundheitsamt eine Möglichkeit suchen, alle mit Kopfläusen befallene Kinder innerhalb der betroffenen Gruppe oder Klasse ausfindig zu machen und auf eine Behandlung der betrof-fenen Kinder hinwirken.
Unabhängig davon können sich Betroffene, deren Eltern, Erzieher oder Lehrer von uns über die bestmögliche Vergehensweise beraten lassen.
Welches Gesetz schreibt mir all diese Verpflichtungen vor?
Es handelt sich um das Infektionsschutzgesetz und speziell um dessen § 34:
Absatz 1 besagt, dass eine mit Kopfläusen befallene Person in Gemeinschaftseinrichtun-gen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche keine Tätigkeiten mit Kontakt zu den Betreuten ausüben dürfen, und dass (mit Kopfläusen befallene) Betreute die Gemeinschaftsräume der Einrichtung nicht betreten dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch diese Personen nicht mehr zu befürchten ist.
Absatz 5 verpflichtet den Sorgeinhaber, d. h. in der Regel ein Elternteil, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich von dem Kopflausbefall Mitteilung zu machen.
Absatz 6 verpflichtet den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung, das Gesundheitsamt un-verzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Absatz 7 erlaubt es der zuständigen Behörde (= Ortspolizeibehörde), im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die Einrichtung Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zuzulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Weiterverbreitung der Verlausung verhindert werden.
Absatz 8: Ermächtigt das Gesundheitsamt, gegenüber der Leitung der Gemeinschaftsein-richtung anzuordnen, dass eine Verlausung – selbstverständlich ohne Hinweis auf die betroffene Person – in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
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